Seelsorge

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Version vom 12. Dezember 2014, 19:19 Uhr von Lugsciath (Diskussion | Beiträge) (Wesen des Seelsorgegespräch)
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Unter Seelsorge (lateinisch cura animarum) versteht man im Deutschen die geschichtlich gewachsene Bezeichnung, die sich aus den Wörtern Seele und Sorge zusammensetzt. Ferner bezeichnet diese die Gespräche und unterstützenden Tätigkeiten in den diakonischen Diensten, die sich mit dem Seelenheil der Gläubigen befassen.

Arten des Seelsorgegesprächs

Dies kann sein

  • Ein Gespräch vor zu erteilenden Segen oder Sakramenten mit den Betroffenen (Taufe, Firmung, Beichte, Ehe, Krankensalbung),
  • Ein Gespräch in der Telefon- oder Notfallseelsorge über akute, belastende Ereignisse, Probleme in Familie, Beruf, Schule, Drogen etc.
  • Ein Gespräch zwischen Gläubigen und dem Seelsorger (z.B. Pastor) über Sorgen, Nöte, Vorfälle oder Familiäres (z.B. am Kranken- / Sterbebett),
  • Ein Gespräch mit einem Straffälligen oder Gefangenen, mit Gemeindemitgliedern über geplante Handlungen,
  • Ein profanes Gespräch, welches sich aus persönlichen, privaten oder weltanschaulichen Themen heraus zu einem Seelsorgegespräch ausweitet,

Wir beschäftigen uns mit dem Wesen dieses Gesprächs, seinen Folgen und den Handlungen der Seelsorger, sowie mit Hindernissen oder Sonderfällen, die das Seelsorgegeheimnis berühren. Dies ist KEINE Rechtsberatung, noch sind dies ausserhalb des Kirchenrechtes verbindliche Aussagen.

Wesen des Seelsorgegespräch

Oft wird das/ein Seelsorgegespräch mit der Beichte gleichgestellt. Dies ist aber im Wesen etwas grundsätzlich anderes: Ein Seelsorgegespräch ist kein Sakrament und wird als solches nicht selten (und gerade bei Unfällen oder Notfällen) in weniger abgeschlossener und "geheimer" Atmosphäre durchgeführt, denn die Seelsorge umfasst viele Gebiete und nicht immer steht dabei ein separater Raum zur Verfügung. Auch ist der Seelsorger bei einem Seelsorgegespräch aktiv in dessen Thema eingebunden und nicht -wie bei der Beichte- quasi ein Vermittler an Christus statt. Es leuchtet ein, das es grob 2 Fälle der Seelsorgegespräche zu unterscheiden gibt (siehe auch rechtliche Grundlagen):

  1. Seelsorgegespräche, bei denen der Priester im Rahmen diakonischer Dienste vermitteln, dienen und helfen soll und muß und deshalb nicht schweigen soll und
  2. Seelsorgegespräche, bei denen der Priester raten, erleichtern und nurmehr seelsorgerisch zuhören soll und deshalb Stillschweigen bewahren muß.


Empfohlenes Vorgehen beim Ersuchen um ein Gespräch

Sollten sie also ein Seelsorgegespräch wünschen, so ist ein (auch kurzfristiger) Termin ratenswert UND ein rechtzeitig vorhergehender, klarer Hinweis, damit man für eine ungestörte Athmosphäre sorgen kann.

Denn: Im Allgemeinen wird niemand bei einem 4 Augengespräch vom Inhalt eines Seelsorgegespräches erfahren, weshalb wir dazu raten, weder am Telefon, noch im Büro oder der Öffentlichkeit solche Gespräche zu führen, sondern in einem abgetrennten, ruhigen Raum zwischen Seelsorger und Gläubigen.

Gehen sie bei Gesprächen mit unseren Priestern -ebenso wie im täglichen Leben- nicht unbedingt davon aus, das diese grundlos ohne besonderen Bezug als "Seelsorgegespräch" eingestuft werden: Sagen sie dabei STETS zu Vermeidung von Mißverständnissen bereits vor oder zu Beginn des Gespräches, das dies ein Seelsorgegespräch unter Verschwiegenheit sein bzw. werden soll!

Je genauer sie den Gesprächswunsch definieren, desto genauer wird ihm entsprochen. Benennen sie klar ein exklusives, separates Treffen unter Verschwiegenheitspflicht, das sie verbindlich mit unserem Priester in seinen/ihren Räumen für ein ungestörtes privates 4 Augengespräch vereinbaren. Der Seelsorger wird dies zu schätzen wissen: Das Gespräch wird dann unter Seelsorgegeheimnis behandelt und -ähnlich der Beichte- keinem Dritten übermittelt.

Wesen des Seelsorgers, speziell bei der KKD

Leider ist es auch vorgekommen, das die Seelsorge ausserhalb staatlich anerkannter Stellen nicht unbedingt unter den gleichen strengen Voraussetzungen wie z.B. bei staatlichen Stellen oder staatlich anerkannten Berufen zu sehen ist: Dies betrifft das Aussageverweigerungsrecht ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht und die gesetzlichen Grundlagen hierfür. Der Grund hierfür ist banal und leider auch im Gesetz begründet: Kleine Kirchen und kirchliche Gemeinden zählen nicht zu öffentlichen, sondern zu privaten Körperschaften. Dementsprechend sind ihre Geistlichen nicht hauptamtlich (d.h. staatlich bezahlt), sondern ehrenamtlich tätig. Dennoch könn(t)en sie -auch ohne Weihe- als Geistliche angesehen werden. <ref> vgl. Geistlicher gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO - eine Standortbestimmung" von Prof. Dr. Michael Ling, original erschienen in: Kirche und Recht 2008 Heft 1, 70 - 77. und 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865</ref>. Die KKD nimmt für sich den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der religiösen Selbstbestimmung gemäß GG Art. 140 , insb. WRV 137 (3),(4) und (7) in Anspruch.<ref>vgl. http://dejure.org/gesetze/GG/140.html mit Stand vom 12.12.2014 19:03</ref> Dementsprechend will die KKD einen ähnlich hohen Standard einhalten, gleich den größeren Kirchen (gerade der katholischen) wahrgenommen werden und dementsprechend auch nach deren sittlichen und rechtlichen Maßstäben agieren. Der kircheneigene Codex verbietet die Preisgabe von Seelsorgegeheimnissen und den Bruch des Beichtsiegels, er verweist eindeutig auch ergänzend auf den CIC der römisch-katholischen Kirche. Entsprechend dem Canon 220 des Codex Iuris Canonici will der Seelsorger keinesfalls

[...] den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.

Rechtliche Grundlagen

Es gilt diverse Rechtsgundlagen zu beachten.

Wesen der Verschwiegenheitspflicht

Aufgrund der gesetzlichen und kirchenrechtlichen Gegebenheiten streckt sich die Schweigepflicht auf JEDEN der an einem Seelsorgegespräch (bewusst oder vermutet) teilnimmt und zwar auf alle personenbezogenen Daten und Tatsachen wie z. B.:

  • die Tatsache, dass ein Gespräch mit bestimmten Person bestanden oder stattgefunden hat,
  • die Art des Gespräches und dessen Inhalt, aber auch (mit Wissen!) etwaig gemachte Aufzeichnungen und Teilnehmer,
  • die gewonnen Resultate und Ereignisse, geplante Termine und Inhalte, weitergehende Aktionen
  • alle Informationen, die bekannt wurden (z. B. Wohn- und Lebenssituation, Sucht, sexuelle Orientierung, Vermögenslage, körperliche Hygiene).

Da der Umfang so gravierend ist und die Rechtsfolgen ebenso unfassend sein könnten, kommt der Einstufung erhebliche Wichtigkeit zu.

Das Seelsorgegespräch mit Verschwiegenheitspflicht

Ausnahmen von der Schweigepflicht

→ Kein seelsorgerischer Bezug (Dienstliches)

Sollten dabei allerdings folgende 3 Fälle gemeinsam gegeben sein. das

  • reine kirchen-, privat- oder arbeitsrechtliche Belange berührt werden (z.B. nur dienstliche Inhalte) und z.B.
  • das Gespräch ausschliesslich Tatsachen bzw. rechtlich relevante Inhalte berühren (fehlender Seelsorgeanteil) und
  • keinerlei Seelsorgebezug (keine Gewissensnöte) haben,

so gilt das Seelsorgegeheimnis (im Gegensatz zum Beichtgeheimnis) dort nicht mehr, weil einfach das Wesen des Gespräches nicht dementsprechend vorhanden ist. Beispiele:

  • Herr X beschwert sich darüber, das er es ungerecht findet, das ein Jahresmitgliedsbeitrag fällig wird. Macht er sich Sorgen, wie er den Betrag in seiner familiären Situation aufbringen kann so wird es ein Seelsorgegespräch sein.
  • Frau Y beschwert sich, das sie wg. eines Streits mit einem Meßdiener laut Satzung und Kodex ermahnt wird. Dies ist eigentlich kein Seelsorgegespräch, doch sorgt sie sich nun, das sie "gemobbt" wird bzw. die Freundschaft leidet, ist es ein Seelsorgegespräch.

Kein Bruch der Verschwiegenheit ist es daher immer, wenn innerhalb der Kirche z.B. rein dienstliche (und für den Betrieb nötige) Informationen oder Meinungen ausgetauscht werden: Bewertungen, Ausfälle und Abwesenheiten, Termine, Vorgänge wie Kündigungen etc.

→ Private Kenntnisse (in der Freizeit)

Ein Pastor muß also über alle im Dienst erlangten Informationen schweigen, aber dafür muss ein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit bestehen, rein private Kenntnisse fallen nicht hierunter. Also können wir auch ausschließen:

  • Rein private bzw. freundschaftliche Gespräche (auch innerhalb des Klerus) die klar ausserhalb einer dienstlichen Tätigkeit fallen.

Dies gilt auch besonders bei Ausflügen und anderen Aktivitäten, sofern er nicht als dienstliche Aufsichtsperson tätig ist, Gast ist oder klar ausserhalb der Dienstzeit als Privatperson wahrzunehmen ist (Obgleich ein Priester 24h am Tag bei einer 7Tagewoche im "Dienst" ist, stehen ihm gewisse Pausen und Ruhe- und Freizeiten zu). Beispiele:

  • Herr X erzählt am Lagerfeuer kurz vorm Schlafengehen unvermittelt von seinen Problemen, das ist zwar nicht ein typisches Seelsorgegespräch und wahrscheinlich ein privates Gespräch - es KANN aber auch als Seelsorgespräch behandelt werden.
  • Während eines privaten Besuches (oder eines Telefongespräches) von Frau Y in der Privatwohnung von Pastor X erzählt diese abends bei Kaffee und Kuchen im Plauderton auch Probleme und Ereignisse aus dem Alltag. Dies KÖNNTE sich zu einem Seelsorgegespräch entwickeln, wäre aber ein Privatgespräch.


→ Gefahrenabwehr, Offenkundigkeit, Alltäglichkeit, Selbstschutz, Behördenauskunft

Weitere wichtige Ausnahmen lassen sich wie folgt auch kurz aufführen, so besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht (mehr), wenn

  1. die Mitteilung einer im Rahmen der Seelsorge gegenüber einer Aufsichtsbehörde erfolgt, um eine Gefahr abzuwenden, die schwerer als das Geheimnis wiegt,
  2. eine Tatsache offenkundig, also (auch mittlerweile) öffentlich bekannt ist (wenn man es über eine allgemein zugängliche Quelle erfahren kann),
  3. ein Sachverhalt alltäglich ist (bekannte Termine, allgemeine Ereignisse, Verpflichtungen) und die Veröffentlichung keinerlei Nachteile für den Betreffenden birgt,
  4. die Kirchenleitung eine Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit getroffen hat (auch zum Eigenschutz).
  5. Mitteilungen an ermittelnde Behörden im konkreten Einzelfall (siehe unter 1.).

Beispiele für die Anwendung dieser Ausnahmen:

  • 1. Herr X gesteht, das er mit Drogen dealt und diese mit hochgiftigen Substanzen versetzt oder Frau Y legt in Hauseingängen Feuer. Dies wäre anzeige und meldepflichtig wie z.B. bei Hochverrat, Vorbereitung eines Angriffskriegs, Mord und schwerer Menschenhandel, aber auch Raub, räuberische Erpressung und Brandstiftung oder Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung, aber auch bei begründeten Verdacht auf genannte Ausnahmen und meldepflichtige Krankheiten im Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz.Letzteres gilt sofern diese noch nicht ärztlich untersucht und damit gemeldet wurden und wenn nicht die Gewähr besteht, daß der Betroffene selbst für die notwendige Aufklärung sorgt! Auch Alkoholsucht (oder eine schwere geistige Erkrankung wie Demenz) kann gemeldet werden, wenn der Betroffene noch die Absicht äußert im sichtlich unsicheren (betrunkenen) Zustand fahren zu wollen! Aufgrund der erheblichen Gefahr für andere Menschen oder Güter sind diese anzuzeigen und zu melden! Hierbei gilt es im Gleichbehandlungssatz zu allen Religionsgemeinschaften nicht als PFLICHT, sondern als OPTION für Geistliche bei der Beichte oder Seelsorge, wenn sie als Seelsorger tätig sind!.

Ein anderes Beispiel: Herr X betrog seine Bank um einen hohen Betrag, Frau Y bestiehlt ihre Mitmenschen im Kaufhaus (Klaustrophobie): Diese (begangenen) Straftaten sind nicht anzuzeigen, hier gilt die Schweigepflicht. Nicht Schweigepflichtig ist auch der Seelsorger selbst, wenn er sich einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sieht. Nicht gänzlich klar ist, ob z.B. auch Wiederholungstaten z.B. häufiger bei sexuellem Missbrauch, insbesondere, wenn das Opfer ein Kind ist stets von der Schweigepflicht entbinden. Ein Verdacht reicht nicht aus, denn die Tat muß erstens konkret bevorstehen und zweitens auch noch durch eine Aussage rechtzeitig verhindert werden können! Eine geeignete Möglichkeit besteht bei Zweifelsfällen z.B. darin das Opfer vorher zu warnen. Im Zweifel sollte man sich anwaltlichen Rat einholen! Siehe hierzu auch §34 StgB:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit
die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
  • 2. Herr X erbittet sich Stillschweigen über einen Vorfall, aber postet ihn zuvor oder zeitnah bei Facebook, daher gilt die Verschwiegenheit nicht mehr. Auch wenn Frau Y zum Beispiel einen Vorfall, den sie eigentlich verschweigen wollte, andernorts preisgibt und dieser sich rasch über ihr privates, individuelles Umfeld hinaus verbreitet und der Vorfall über Dritte dem Seelsorger bekannt wird, gilt die Schweigepflicht verständlicherweise nicht mehr. Auch Geheimnisse, die nicht Herrn X oder Frau Y selbst sondern Dritte betreffen, fallen nicht unter die Schweigepflicht (noch entbinden sie davon), lediglich die Tatsache der Mitteilung von den Beiden fällt hierunter.
  • 3. Wenn übliche Amtsgänge, Krankenhausbesuche, Auslandsreisen bekanntermaßen anstehen, ein runder Geburtstag oder Treffen bzw. große Familienereignisse angekündigt werden, bei denen z.B. Herrn und Frau XY im eigenen Interesse an der Information von anderen (wg. Rücksicht,Genesungs- oder Glückwünsche,Unterstützung) nach menschlichen Ermessen gelegen sein müsste gilt die Schweigepflicht nicht unbedingt (man bemerke die beinhaltende Unsicherheitsbetonung).
  • 4. Herr X hat über Lektorin Y ein Gerücht gestreut, welches den Frieden in der Gemeinde stört und die Lektorin in der Ehre herabsetzt und strafrechtlich belangt werden könnte, Ihm ist das nun peinlich und er spricht mit dem Pastor darüber. Der Pastor darf diesen Sachverhalt mit Erlaubnis der Leitung aufklären. Frau Y verläßt die Kirche wütend weil sie gern eigensinnig wider Satzung und Kanon handelt und abgemahnt wurde. Sie spricht sich ein letztes Mal dort im Gemeindebüro über die Gründe aus. Kaum ausgetreten erzählt sie, das sie aus ihr unbekannten Gründen gemobbt oder gar aus niederen Motiven heraus herausgeworfen wurde. Auch hier kann die Leitung die Schweigepflicht aufheben, damit nicht unter diesem Schutz der Verschwiegenheit Unrecht (üble Nachrede) und nicht wieder gut zu machender Schaden geschieht, dies betrifft auch den Schutz eines Unschuldigen vor rechtlicher Verfolgung! Siehe hierzu auch unter 1 den §34 StgB.
  • 5. Pastor X wird als Zeuge geladen. Wäre der Inhalt seines Seelsorgegespräches in einer der Punkte in 1 enthalten, so muß er aussagen. Ist er es nicht, so ist eine Beratung und Rücksprache mit der Leitung oder einem Anwalt sicherlich sinnvoll. Als Mitglied eines Vereins (also ausserhalb einer KdöR) kann er sich gerichtlich nur darauf berufen, das seine Verschwiegensheitspflicht im Rahmen der kirchlichen Seelsorge gemäß gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz jener der größeren Kirchen zu behandeln ist. Er besitzt üblicherweise in diesem Rahmen ein Aussageverweigungsrecht, wobei die Rechtslage darin leider nicht eindeutig ist.

→ unpassende,aufhebende oder hindernde Umstände

Wenn z.B. bei einem Seelsorgegespräch auch Dritte notgedrungen (z.B. im Büro) Teile des Gesprächsinhaltes erfahren oder die Umstände der Gesprächsführung ein sonderliches Stillschweigen oder besondere Geheimhaltung unterbinden ist dies durchaus auch kein Mangel des Seelsorgers, so z.B. bei

  • Telefonaten mit plötzlichen Bezug ohne das man eventuell Anwesende zum Verlassen des Raumes auffordern kann und diese ungewünscht mithören können,
  • Überraschendem. unvorhersehbaren Bezug bei Gespräch auf der Straße oder im Laden, d.h. Öffentliche Gespräche in Anwesenheit Dritter
  • oder auch bei unklarer Zielführung und Definition des Gespräches, bei der ein seelsorgerischer Inhalt unklar oder stark zweifelhaft ist.

Beispiele: Herr X telefoniert privat mit Kirchenangehörigen in einem Zimmer und streut unvermittelt eine Information ein oder Frau Y macht überraschend während eines laut geführten Telefonates (mit oder ohne Freisprechen) in einer Runde eine Offenbarung, dies kann nicht als Seelsorgegespräch gewertet werden, da der Sachverhalt notgedrungen auch anderen bekannt wird. Das gleiche gilt bei einem zufälligen Treffen in der Öffentlichkeit, bei dem die Rede z.B. auf Herrn X Krankheit oder die Familienprobleme von Frau Y kommt und es Umstehende "aufschnappen" oder zwangsweise mitanhören müssen. Selbiges kann auch ein ganz normales Gespräch sein, bei dem private Inhalte in einer Plauderei gesagt werden - und bei dem es klar sein müsste, das es KEIN Seelsorgegespräch ist oder bei dem Herr X im Nachgang erklärt, das dies eines gewesen wäre, weil die Inhalte ihm peinlich sind. Dementsprechend darf - bei Beschuldigungen- auch der Seelsorger ohne Verschwiegenheit seinerseits für Klarheit sorgen, da ansonsten seine Ehre oder in betreffende rechtliche Belange berührt werden könnten.

Unsicherheiten und rechtfertigende Notstände, Sonderfälle mit Geltung

Denken sie dran: Wir sind alle Menschen und machen Fehler. Es möchte niemand gegen die Schweigepflicht absichtlich verstoßen, dies wäre auch anzuzeigen. Dementsprechend sollten Ratsuchende aber auch nicht jede banale Mitteilung als "verschwiegenswert" deklarieren, sondern dementsprechend auch Sorgfalt und Rücksicht walten lassen. Sprich: Alles was ohne Problem auch ihr näheres Umfeld (Nachbarn etc.) erfahren kann/könnte und ihnen nicht zum Nachteil gereicht, muß auch nicht unbedingt als verschweigenswert angesehen werden. Bei unbedachter Äusserungen wäre es auch wünschenswert, demjenigen auf eine etwaige Verletzung hinzuweisen und -da menschlich- mit ihm oder den Vorgesetzten über die Umstände ein Gespräch zu suchen. Unsicherheiten bestehen auch bei Mutmaßungen:

  • Eine mutmaßliche Einwilligung zur Offenbarung kann unterstellt werden, wenn diese im (mutmaßlichen) Interesse der Betroffenen liegt, dieser aber nicht gefragt werden kann: So wäre dies beispielsweise im Fall der Information der Angehörigen eines bewußtlosen Patienten, aber auch bei längerer, unbekannter Abwesenheit von Zuhause (falls schon Unfälle vorkamen), überstürzten Kurzschlußreaktionen bei vorangegangenen Suizidvorfällen etc.
  • Eine Mitteilung eines lebensgefährlichen Zustands an Angehörige zur Rettung eines voll einsichts- und urteilsfähigen Patienten fällt allerdings unter die Schweigepflicht, ebenso wie dessen Absicht, sich keinen lebenserhaltenden oder -rettenden Behandlungen zu unterziehen. Dies beträfe z.B. geistig klare, unheilbar kranke Patienten.

Zeugnisverweigerungsrecht

Hierbei zitieren wir kurz aus der Wikipedia: "Entgegen dem Wortlaut des § 385 Abs. 2 ZPO verpflichtet selbst eine (kirchenrechtlich meist unwirksame) „Entbindung“ nicht zum Zeugnis. Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber des Aussageverweigerungsrechts in Frage."<ref>vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Beichtgeheimnis mit Stand vom 12.12.2014 um 18:25</ref> Dies gilt natürlich bei der Seelsorge ebenso wie bei der Beichte, dennoch können sich aus dem Ehrenamt Probleme ergeben. Wir raten zu einer Rückfrage bei einem Rechtspfleger bzw. Anwalt.

Seelsorgegespräch ohne explizite Schweigepflicht

Befreiung von der Schweigepflicht

Sie können übrigens den Priester bzw. Seelsorger auch von der Schweigepflicht befreien, doch wird er auch dann stets mit seinem Gewissen prüfen, was er preisgeben wird. Bedenken Sie: Zur Gemeindefürsorge gehört auch

  • die Arbeit mit Familien,
  • die Schlichtung von Streitigkeiten,
  • das Klären offener Fragen und
  • die Hilfe seitens des Priesters.

Dazu allerdings sollte er auch mit seiner Gemeinde kommunizieren dürfen oder sich um sie und ihren Angehörigen nach seiner Hirtenpflicht sorgen dürfen. Vergessen sie also nicht zur Vermeidung von ungewollten Rückfragen oder Irritationen den kleinen, aber wichtigen Hinweis auf BEFREIUNG von der Schweigepflicht und sagen sie ihm ruhig auch, wenn er sich aus ihnen wichtigen preisgegebenen Themen heraus halten oder sie wahrnehmen soll und wen er ins Vertrauen ziehen darf. Er wird ihren Wunsch nach Stillschweigen respektieren, sofern dies nicht ein anderes wichtiges Gebot verletzt, wird aber auch alles Mögliche versuchen, z.B. Gespräche im Rahmen von Streitigkeiten z.B. bei einer Mediation zu vermitteln (wenn sie es ihm gestatten).

Befürwortet der Ratsuchende also den interdisziplinären Austausch vom Geistlichem so hat er eine entsprechende Schweigepflicht-Entbindung für die betreffende/n Person/en auszustellen (siehe unten).

Befreiung von der Schweigepflicht
-
Ich (eigener Name, Anschrift, geboren am)
-
benenne (Namen des/der Geistlichen)
als meinen Seelsorger und wurde von ihm über die ihm obliegende Schweigepflicht unterrichtet.
-
Ich entbinde und befreie ihn hiermit von der gesetzlich gültigen Schweigepflicht besonders gegenüber
(Auflistung der Personen oder Behörden)
und dem dort tätigen Mitarbeiter und Vertreter, sowie allen anderen Mitarbeitern und Vertretern.
-
Anlass dafür ist der/die folgende/n Fall/Fälle
(Grobe Auflistung),
bei denen er für mich zur Einholung von Informationen / Stellungnahme / Mithilfe tätig werden soll.
Diese Erklärung ist zu jedem Zeitpunkt widerrufbar und gilt über den Tod hinaus. Über die Folgen bin ich belehrt worden.
-
Ort und Datum, Unterschrift

Diakonische Tätigkeiten

Eine offensichtliche Entbindung liegt natürlich auch vor, wenn z.B. der Geistliche den Ratsuchenden z.B. bei Amtsbesuchen begleiten oder dort gar vermitteln soll, bei Geschäftsangelegenheiten oder Problemen um einen Besuch zur Klärung oder Hilfe im Beisein anderer gebeten wird und dergleichen mehr. Dies gilt besonders, wenn über diese Besuche eine Aussage vor Gericht erfolgen soll, siehe BGH 4 StR 394/09 - Urteil vom 4. Februar 2010 (LG Essen)

Da sich ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur auf Tatsachen erstreckt,
die dem betreffenden Geistlichen in seiner  Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf das,
was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat (BGHSt 51, 140, 141; vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1865),
kam jedenfalls dem Zeugen D. ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu.

Datenschutz allgemein

  • Über die Inhalte des Gesprächs wird ohne Wissen der Personen keine sonderliche Aufzeichnung geführt, noch wird der Teilnehmer oder der Inhalt Dritten bekannt gegeben. Über stattgefunden diakonische Dienste (Amtsgänge,Besuche) indes dürfen Arbeitsaufzeichnungen geführt werden. Diese umfassen Ort und Datum, Zweck des Besuchs, Resultat und ggf. Ansprechpartner. Siehe auch nachfolgenden Punkt!
  • Im Verlauf von Seelsorgegesprächen KÖNNEN Notizen seitens des Priesters anfallen, besonders wenn dieser für sie (nach erteilter Erlaubnis von Ihnen) bei Stellen, Ämtern, Arbeitsgebern oder im privaten Umfeld tätig sein soll. Diese werden im Regelfall nach Erledigung der Gedächtnisstütze -sofern nicht für zukünftige Gespräche benötigt- von ihm vernichtet. Ein Zugriff Dritter findet nicht statt.

Weiterführendes

Referenzen

<references />