Bischofsstab
Der Bischofsstab / Abtstab (Hirtenstab, Krummstab) ist das (Herrschafts-)Zeichen eines Bischofs oder Abtes und geht zurück auf das Hirtenamt Jesu (Jo 10,1-16). Er gehört zu seinen Ponitifikalien. Selbiges gilt als Sonderform für den Kreuz- bzw. Patriarchenstab, eine Sonderform die üblicherweise dem Primas einer Kirche (Papst,Patriarchen, in Ausnahmen höchste Bischöfe wie Legaten, Kardinale) vorbehalten bleibt. Bei der KKD ist es dem Primas freigestellt, all diese Insignien -je nach Anlass- tragen zu dürfen. Dies ist dem besonderen Status geschuldet, z.B. wird jener die Ferula oder den Kreuzstab aus Respekt vor dem Papstamt nicht bei ökumenischen Gottesdiensten tragen.
Inhaltsverzeichnis
Anwendung
Der Bischof trägt den Stab üblicherweise in seinem eigenen Bistum, der Abt in seinem Juristiktionsbereich (d.h. Kloster). Der Stab wird von Bischöfen im eigenen Jurisdiktionsbereich mit Krümme nach Aussen getragen, in einem fremden Bereich nach innen. Äbte (und Weihbischöfe) tragen den Stab grundsätzlich nach innen gewandt.
Gebrauch in der Messe
Üblicherweise trägt nur der Hauptzelebrant einen Bischofsstab während der Messe. Bei Ein- und Auszug auch die anderen Bischöfe. Bei ökumenischen Messen kann -nach Absprache und Erlaubnis des Hauptzelebranten- von jedem teilnehmenden Bischof ein Stab getragen werden, dies gilt insbesondere dann, wenn die Feier auf einem neutralen Boden stattfindet. Bei Weihen wird der Stab zur Segnung eingesetzt (Priesterweihe, Kirchweihe). Der Bischofsstab wird nicht am Karfreitag oder im Requiem benutzt.
Erlaubnis zum Tragen des Stabes
Bei einer Bischofsweihe gibt es drei Formen: - Trägt bei einer Übergabe des Bistums beim Einzug der weihende Bischof den Stab, trägt diesen beim Auszug nur der neu geweihte, neue Bischof des Bistums. - Bei einer Weihe ohne Übergabe des Bistums (z.B. in einem fremden Bistum) mit eigenem Stab des neuen Bischofs tragen beide Bischöfe des Bischofsstab. - Bei einer Weihe eines Weih- bzw. Hilfsbischofes mit eigenem Stab tragen beide Bischöfe (Weihender und Neugeweihter) den Stab.
Regelungen
Siehe weitergehende Bestimmungen dazu den CICEC der KKD unter Kapitel Kanon 4-I-5.7 Kleidung der höheren Weihen.
Im „Caeremoniale episcoporum“, dem bischöflichen Zeremonienbuch der römisch katholischen Kirche steht unter Nr. 59: „Den Stab, das Zeichen des Hirtenamtes, trägt der Bischof in seiner Diözese; es kann ihn aber auch jeder Bischof verwenden, der mit Einverständnis des Ortsbischofs einen feierlichen Gottesdienst hält. Wenn mehrere Bischöfe an derselben Feier teilnehmen, trägt nur jener den Stab, der der Feier vorsteht.“
Bei der KKD gelten insofern Ausnahmen, als das dortige Bischöfe und Äbte stets das Leitungsamt als brüderliche Teilhabe ansehen und deswegen von der Regelung das Tragen bzw. Gebrauch der Insignien betreffend abgesehen oder diese ja nach Anlass abgewandelt werden kann.