Hilfe bei Amtsgängen

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Die Hilfe bei Amts- und Behördengängen, sowie bei Arztbesuchen ist eine ehrenamtliche, freiwillige und unverbindliche Tätigkeit der Angehörigen der keltischen Kirche.

Gesetzliche Grundlagen und Berechtigung / Vertraulichkeit

Nach dem § 13 Sozialgesetzbuch X - SGB X dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden, diese Person bzw. Seelsorger ist gmäß Gesetzestext berechtigt, vertrauliche Informationen, wie u.A. persönliche Daten / Sozialdaten während ihrer Begleitung des Betroffenen zu Ämtern, Dienststellen, Behörden oder Ärzten zu erfahren.

Zweck

Die Begleitperson nimmt bei Besuchen bei Behörden oder Ärzten bei offiziellen Terminen eine Funktion des "stummen Zeugen" ein und erhöht dadurch das Selbstbewusstsein des Betreffenden. Es ist daher weder Sinn und Zweck der Begleitperson für den Betreffenden Entscheidungen zu treffen, noch im Namen dessen Verträge, Erklärungen oder sonstige, rechtlich relevante Dinge zu regeln (es sei denn, es läge eine dementsprechende, eigenhändig unterschriebene Vollmacht vor).

Haftung

Die Begleitperson ist dabei weder Rechtsbeistand, noch -berater und kann auch -beim Besten willen nicht- auf jeweils aktuelle Gesetzestexte Auskunft geben. Jeder Rat, den sie aus eigener Erfahrung beisteuert, ist als unverbindlicher Tipp aus eigener Erfahrung (als Begleitung) anzusehen - eine Haftung kann aus dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Die Begleitperson ist dabei gehalten, Betreffende stets auf die Einholung von rechtlichen Beistand bzw. eine Behördenauskunft hinzuweisen, sie ist also stets nur Hilfe zur Selbsthilfe.

Siehe auch