Exorzismus
Der Exorzismus (die Austreibung unreiner Geister) wird von uns durchaus noch betrieben. Bei jeder simplen Herstellung von Weihwasser, bei der Kirchweih, bei der Taufe und Firmung wird er im Kleinen betrieben. Bei größeren Besprechungen wird zunächst geprüft, ob die betroffene Person nicht etwa unter Krankheiten leidet, der betroffene Gegenstand oder aber unerklärliche Dinge nicht andere Ursachen haben könnten.
Inhaltsverzeichnis
Bestandteile des Exorzismus
Der große Exorzismus wird sehr sehr selten ausgeführt und besteht prinzipiell wie der kleine Exorzismus aus einer Reihe von Gebeten, Fürbitten, Weihwasserbesprengungen und rituellen Handlungen wie z.B. dem Vorhalten eines Kreuzes.
Genehmigung
Berichte über Exorzismen in der Vergangenheit sind sicher ernst zu nehmen, vor allen Dingen dann, wenn diese nicht zweckdienlich oder ohne ärztliche Einbeziehung durchgeführt wurden. In der KKD bedarf es einer besonderen Genehmigung und Überwachung, sowie einer besonderen Ausbildung einen größeren Exorzismus durchzuführen.
Anzeichen der Besessenheit / Prüfliste
Es müssen verschiedenste Gegebenheiten gemeinsam oder doch fast gänzlich vorhanden sein, die auf eine Besessenheit hinweisen und die die keltische Kirche nach strengen Regeln prüft, hier ein Auszug:
- Ist eine Krankheit vorhanden (Stellungnahme ggf. mehrerer Ärzte)?
- Geschah die Verhaltensänderung unerklärlich plötzlich ("wie ein anderer Mensch") und in aggresiver Weise gegen Mitmenschen?
- Sind Verhaltensänderungen neurologisch/psychisch unerklärlich (Arzt bzw. Psychologe konsultiert)?
- Reagiert der Betroffene ablehnend auf Gebete / Vorhaltungen?
- Sind paranormale / übernatürliche Erscheinungen oder Vorkommnisse bekannt?
- Ergeben sich aus der Geschichte des Ortes, des Umfeldes oder der Verwandschaft Hinweise auf schlechte Einflüsse?
- Schadet eine etwaige Austreibung der Person oder ist sie unschädlich? Im ersteren Fall wird sie abgelehnt.
- Ist nach wissenschaftlicher Ansicht eine Behandlung oder andere Hilfe ausgeschlossen?
- Ist die Erlaubnis aller Beteiligten eingeholt? Merke: Auch der Betroffene muß eingewilligt haben.