Hilfe bei Amtsgängen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Nach dem § 13 Sozialgesetzbuch X - SGB X dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden, diese Person bzw. Seelsorger ist gmäß Gesetzestext berechtigt, vertrauliche Informationen, wie u.A. persönliche Daten / Sozialdaten während ihrer Begleitung des Betroffenen zu Ämtern, Dienststellen, Behörden oder Ärzten als "Vertrauter" zu erfahren. Die Begleitung ist ''kein Betreuungsverhältnis'' nach §§ 1896 ff. BGB, sie vertritt den Betreffenden also nicht gesetzlich. | + | Nach dem § 13 Sozialgesetzbuch X - SGB X dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden, diese Person bzw. Seelsorger ist gmäß Gesetzestext berechtigt, vertrauliche Informationen, wie u.A. persönliche Daten / Sozialdaten während ihrer Begleitung des Betroffenen zu Ämtern, Dienststellen, Behörden oder Ärzten als "Vertrauter" zu erfahren. Die Begleitung ist ''kein Betreuungsverhältnis'' nach §§ 1896 ff. BGB, sie vertritt den Betreffenden also nicht gesetzlich, auch wird eine Übernahme einer Betreuung oder Vertretung durch Vollmacht abgelehnt. |
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Version vom 29. November 2016, 13:32 Uhr
Die Hilfe bei Amts- und Behördengängen, sowie bei Arztbesuchen ist eine ehrenamtliche, freiwillige und unverbindliche Tätigkeit der Angehörigen der keltischen Kirche.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen und Berechtigung / Vertraulichkeit
Nach dem § 13 Sozialgesetzbuch X - SGB X dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden, diese Person bzw. Seelsorger ist gmäß Gesetzestext berechtigt, vertrauliche Informationen, wie u.A. persönliche Daten / Sozialdaten während ihrer Begleitung des Betroffenen zu Ämtern, Dienststellen, Behörden oder Ärzten als "Vertrauter" zu erfahren. Die Begleitung ist kein Betreuungsverhältnis nach §§ 1896 ff. BGB, sie vertritt den Betreffenden also nicht gesetzlich, auch wird eine Übernahme einer Betreuung oder Vertretung durch Vollmacht abgelehnt.
Zweck
Die Begleitperson nimmt bei Besuchen bei Behörden oder Ärzten bei offiziellen Terminen eine Funktion des "stummen Zeugen" ein und erhöht dadurch das Selbstbewusstsein des Betreffenden. Es ist daher weder Sinn und Zweck der Begleitperson für den Betreffenden Entscheidungen zu treffen, noch im Namen dessen Verträge, Erklärungen oder sonstige, rechtlich relevante Dinge zu regeln (es sei denn, es läge eine dementsprechende, eigenhändig unterschriebene Vollmacht vor).
Eignung der Begleitung
Nach Maßgabe der KKD sollte die Begleitung bzw. Person der "HIlfe bei Amtsgängen":
- Volljährig und geschäftsfähig sein, d.h. weder eine psychische Behinderung oder Krankheit haben, die zu Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;
- Über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (d.h. keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis) verfügen, d.h. kein finanzielles Interesse haben und im Ehrenamt tätig sein
- Keine Vorstrafen haben (einwandfreies Führungszeugnis) und seriös sein;
- Über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen (Amtssprache)
- Stets zu Beginn der Begleitung auf die Hilfe zur Selbsthilfe und "moralischen" Beistand hinweisen.
Haftung
Die Begleitperson ist dabei weder Rechtsbeistand, noch -berater und kann auch -beim Besten willen nicht- auf jeweils aktuelle Gesetzestexte Auskunft geben. Jeder Rat, den sie aus eigener Erfahrung beisteuert, ist als unverbindlicher Tipp aus eigener Erfahrung (als Begleitung) anzusehen - eine Haftung kann aus dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Die Begleitperson ist dabei gehalten, Betreffende stets auf die Einholung von rechtlichen Beistand bzw. eine Behördenauskunft hinzuweisen, sie ist also stets nur Hilfe zur Selbsthilfe.