Hilfe bei Amtsgängen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * Bei Offenlegung seines Vermögens, der Vermögens-, Unterhalts- Wohn- oder sonstiger Lebensverhältnisse. | + | * Bei Offenlegung seines Vermögens, der Vermögens-, Unterhalts- Wohn- oder sonstiger Lebensverhältnisse. |
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− | * Stets zu Beginn der Begleitung auf die Hilfe zur Selbsthilfe und "moralischen" Beistand hinweisen. | + | * Stets zu Beginn der Begleitung auf die Hilfe zur Selbsthilfe und "moralischen" Beistand hinweisen. |
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Version vom 29. November 2016, 18:28 Uhr
Die Hilfe bei Amts- und Behördengängen, sowie bei Arztbesuchen ist eine ehrenamtliche, freiwillige und unverbindliche Tätigkeit der Angehörigen der keltischen Kirche.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen und Berechtigung / Vertraulichkeit
Nach dem § 13 Sozialgesetzbuch X - SGB X dürfen Betroffene bei allen Behördengängen durch eine Person ihres Vertrauens begleitet werden, diese Person bzw. Seelsorger ist gmäß Gesetzestext berechtigt, vertrauliche Informationen, wie u.A. persönliche Daten / Sozialdaten während ihrer Begleitung des Betroffenen zu Ämtern, Dienststellen, Behörden oder Ärzten als "Vertrauter" zu erfahren. Die Begleitung ist kein Betreuungsverhältnis nach §§ 1896 ff. BGB, sie vertritt den Betreffenden also nicht gesetzlich, auch wird eine Übernahme einer Betreuung oder Vertretung durch Vollmacht abgelehnt.
Zweck
Die Begleitperson nimmt bei Besuchen bei Behörden oder Ärzten bei offiziellen Terminen eine Funktion des "stummen Zeugen" ein und erhöht dadurch das Selbstbewusstsein des Betreffenden. Es ist daher weder Sinn und Zweck der Begleitperson für den Betreffenden Entscheidungen zu treffen, noch im Namen dessen Verträge, Erklärungen oder sonstige, rechtlich relevante Dinge zu regeln (es sei denn, es läge eine dementsprechende, eigenhändig unterschriebene Vollmacht nach § 13 Abs. 1, 2, 3 SGB X vor).
Achtung:
Bei Angelegenheiten, für die eine Mitwirkungspflicht der Betroffenen gemäß § 21 SGB X besteht kommt es auf höchstpersönliche Mitwirkung an! Daraus ergibt sich auch, das der Begleitete auf folgende Dinge stets persönlich und ohne Mithilfe mündlich und schriftlich auf Anforderung einer Behörde etc. Antwort geben muß:
- Bei Vernehmungen, Zeugenaussagen oder Einholung von dergleichen.
- Bei Vorlage von Urkunden und Akten, eingeschlossen Formulare und Beweismittel
- Bei Inaugenscheinnahme irgendwelcher Unterlagen, sowie deren Abzeichung und Einverständnis
- Bei Offenlegung seines Vermögens, der Vermögens-, Unterhalts- Wohn- oder sonstiger Lebensverhältnisse.
Auch daraus geht hervor, das der Betreffende für seine Handlungen selbst verantwortlich und haftbar bleibt,
Eignung der Begleitung
Nach Maßgabe der KKD sollte die Begleitung bzw. Person der "HIlfe bei Amtsgängen":
- Volljährig und geschäftsfähig sein, d.h. weder eine psychische Behinderung oder Krankheit haben, die zu Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;
- Über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (d.h. keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis) verfügen, d.h. kein finanzielles Interesse haben und im Ehrenamt tätig sein
- Keine Vorstrafen haben (einwandfreies Führungszeugnis) und seriös sein;
- Über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen (Amtssprache)
- Stets zu Beginn der Begleitung auf die Hilfe zur Selbsthilfe und "moralischen" Beistand hinweisen.
Haftung
Die Begleitperson ist dabei weder Rechtsbeistand, noch -berater und kann auch -beim Besten willen nicht- auf jeweils aktuelle Gesetzestexte Auskunft geben. Jeder Rat, den sie aus eigener Erfahrung und als Meinung beisteuert, ist als unverbindlicher Tipp aus seiner Lebenserfahrung (als Begleitung) anzusehen - eine Haftung kann aus dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Die Begleitperson ist dabei gehalten, Betreffende stets auf die Einholung von rechtlichen Beistand bzw. eine Behördenauskunft hinzuweisen, sie ist also stets nur Hilfe zur Selbsthilfe. Der Begleitete bzw. Unterstützte bleibt für seine Handlungen selbst voll verantwortlich. Dies kommt besonders im abschliessenden Satz zur Geltung, wobei eine Begleitung eben eine emotionale ist und keine Stellungnahme zu Rechtsfragen abgegeben werden oder besondere Rechtskenntnisse nicht dazu nötig sind..
Auf der Seite "Hartz IV"<ref>vgl. Hartz IV - ALG II » Hartz IV News Hartz IV: Das Recht auf einen Beistand http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-das-recht-auf-beistand-900671.php mit Stand vom 29.11.2016 </ref> steht dies nochmal explizit aufgeführt. Herausgestrichen muß hierbei sein, das die Begleitung stehts NEBEN, aber nicht FÜR den Begleiteten steht und höchstens als "sein Sprachrohr" in Momenten fungiert, wenn jener nicht selbst die richtigen Worte findet, den Ausführungen aber letztendlich immer selbst zustimmt oder zustimmen muß:
“Ein „Beistand“ ist eine Person des Vertrauens, die nicht für sondern neben dem/der Betroffenen auftritt. Ein Beistand ist das „unselbständige Sprachrohr“ des/der Betroffenen und kann Hilfen geben zur Formulierung, in Sachfragen und in Rechtsfragen. [...] Ein Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation, es genügt das gemeinsame Erscheinen.·[...] Begleitungen, insbesondere Gruppenbegleitungen, stellen eine besondere Form der (Selbst-) Organisation dar. Sie haben sich als außerordentlich hilfreich erwiesen: die Situation wird durch die Anwesenheit einer nicht unmittelbar beteiligten Person entspannt, die Betroffenen fühlen sich sicherer in ihrem Vortrag (und werden möglicherweise fachlich und sachlich unterstützt). [...] Sehr zu beachten für Begleitende und Bevollmächtigte wie für die Betroffenen ist die Feststellung des § 13 Abs. 4 SGB X, dass „das von dem Beistand Vorgetragene“ ... „als von dem Beteiligten vorgebracht“ gilt, „soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht“. Dazu wird es regelmäßig hilfreich sein, wenn die Beteiligten sich im Vorfeld über den Sachverhalt austauschen und die Argumentation des Vortrags wie auch den Ablauf besprechen und festlegen. Zum Abschluss des Gespräches mit der Behörde ist ein (Ergebnis-) Protokoll zu verlangen. Gegebenenfalls sind vor Ort Missverständnisse zu korrigieren. [,,,] Soll eine Klassifizierung als „Rechtsdienstleistung“ vermieden werden, so gilt, dass diese Unterstützung nicht „geschäftsmäßig“ (besser: gewohnheitsmäßig) gewährt wird, sondern nur bezogen auf die jeweils konkrete Einzelperson, zu der möglichst noch mindestens ein freundschaftliches Verhältnis bestehen sollte. [...] Eine rein soziale und emotionale Begleitung ohne Stellungnahme zu Rechtsfragen ist immer zulässig und kann nicht zurückgewiesen werden. Das Gleiche gilt, wenn nur Stellungnahmen abgegeben werden, zu denen besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind, sondern die üblichen Kenntnisse geschäfts- und lebenserfahrener Bürger/innen ausreichen.”
Siehe auch
Quellen
</references>