Exkommunion: Unterschied zwischen den Versionen

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==Grundsätzliches==
 
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Gibt es bei der keltischen Kirche die Exkommunikation? Ja, gibt es. Wir wollen die Fälle einzeln erläutern und dabei auch darauf zu sprechen kommen, warum wir im Gegensatz zum römischen Codex Iuris Canonici eine davon abweichende Haltung gemäß unseres eigenen Codex vertreten.  
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Gibt es bei der keltischen Kirche die Exkommunikation? Ja, gibt es. Wir wollen die Fälle einzeln erläutern und dabei auch darauf zu sprechen kommen, warum wir im Gegensatz zum römischen Codex Iuris Canonici eine davon abweichende Haltung gemäß unseres eigenen Codex vertreten.
  
 
==Gründe==
 
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Gründe für eine Exkommunikation sind beispielsweise (siehe auch Wikipedia: Exkommunikation, aus dem diese Punkte entnommen wurde).
 
Gründe für eine Exkommunikation sind beispielsweise (siehe auch Wikipedia: Exkommunikation, aus dem diese Punkte entnommen wurde).
  
* Entweihung der Eucharistie (CIC Can. 1367),
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* Entweihung der [[Eucharistie]] (CIC Can. 1367),
* Eine Entweihung ist bei uns ebenso unter höchste Kirchenstrafe gestellt.  
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* Eine Entweihung ist bei uns ebenso unter höchste Kirchenstrafe gestellt.
 
* Gewalt gegenüber dem Papst (Can. 1370 § 1). Obwohl wir nicht den Papst unterstehen, besitzt er den höchsten Ehrenrang in unserer Kirche. Wer ihn also Gewalt angedeihen lässt, achtet weder das hl. Bischofsamt, noch die Kirche an sich, noch ihre Tradition. Auch absichtliche Gewalt gegen einen Priester oder sein Amt ist nicht akzeptabel.
 
* Gewalt gegenüber dem Papst (Can. 1370 § 1). Obwohl wir nicht den Papst unterstehen, besitzt er den höchsten Ehrenrang in unserer Kirche. Wer ihn also Gewalt angedeihen lässt, achtet weder das hl. Bischofsamt, noch die Kirche an sich, noch ihre Tradition. Auch absichtliche Gewalt gegen einen Priester oder sein Amt ist nicht akzeptabel.
  
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* Die Verletzung des Geheimnisses bei dem Konklave durch das Hilfspersonal (Universi Dominici Gregis Art. 78). Dies ist bei uns nicht in diesem Sinne gültig, da es bei uns kein direktes Konklave gibt. Grundsätzlich gilt dies aber wohl auch bei nichtöffentlichen, konklaveähnlichen Wahlversammlungen z.B. der Leitung unter der Schweigepflicht. Die Strafe ist unserem Codex zu entnehmen.
 
* Die Verletzung des Geheimnisses bei dem Konklave durch das Hilfspersonal (Universi Dominici Gregis Art. 78). Dies ist bei uns nicht in diesem Sinne gültig, da es bei uns kein direktes Konklave gibt. Grundsätzlich gilt dies aber wohl auch bei nichtöffentlichen, konklaveähnlichen Wahlversammlungen z.B. der Leitung unter der Schweigepflicht. Die Strafe ist unserem Codex zu entnehmen.
  
* Für die wählenden Kardinäle die Simonie bei der Papstwahl (Universi Dominici Gregis Art. 58) sowie andere Unregelmäßigkeiten bei Konklave: Sich-beeinflussen-Lassen durch die Dritten (ibidem Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (ibidem Art. 81). Dies gilt bei uns sinngemäß für die Wahl der Erzbischöfe und Bischöfe, die Versammlungen in Bezug besonders aber auf Simonie (Bestechung) und auf Einflussnahme Dritter (z.B. von anderen Kirchen), Wahlmanipulationen sollen ausgeschlossen sein.
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* Für die wählenden Kardinäle die [[Simonie]] bei der Papstwahl (Universi Dominici Gregis Art. 58) sowie andere Unregelmäßigkeiten bei Konklave: Sich-beeinflussen-Lassen durch die Dritten (ibidem Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (ibidem Art. 81). Dies gilt bei uns sinngemäß für die Wahl der Erzbischöfe und Bischöfe, die Versammlungen in Bezug besonders aber auf Simonie (Bestechung) und auf Einflussnahme Dritter (z.B. von anderen Kirchen), Wahlmanipulationen sollen ausgeschlossen sein.
  
 
* Verletzung des Beichtgeheimnisses (Can. 1388 § 1), es erfolgt sofortige Exkommunikation, eine Entschuldigung ist nicht möglich..
 
* Verletzung des Beichtgeheimnisses (Can. 1388 § 1), es erfolgt sofortige Exkommunikation, eine Entschuldigung ist nicht möglich..
  
* Abtreibung (für alle aktiv Beteiligten). (Can. 1398), dies wird unter Theologen differenziert gesehen:  
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* Abtreibung (für alle aktiv Beteiligten). (Can. 1398), dies wird unter Theologen differenziert gesehen:
 
Im römischen und keltischen kirchlichen Recht ist und bleibt es Tötung eines Lebewesens. In wie weit es Mord an einem Menschen ist, wird unter obigen FAQ behandelt, grundsätzlich raten wir von einer Abtreibung wenn irgendmöglich -auch aus gesundheitlichen Gründen- ab. Besonders die Abtreibung ohne Not (d.h. ohne Lebensgefahr) ist eine Tat, die auf jeden Fall die Exkommunikation -auch für die Ausführenden- nach sich zieht.
 
Im römischen und keltischen kirchlichen Recht ist und bleibt es Tötung eines Lebewesens. In wie weit es Mord an einem Menschen ist, wird unter obigen FAQ behandelt, grundsätzlich raten wir von einer Abtreibung wenn irgendmöglich -auch aus gesundheitlichen Gründen- ab. Besonders die Abtreibung ohne Not (d.h. ohne Lebensgefahr) ist eine Tat, die auf jeden Fall die Exkommunikation -auch für die Ausführenden- nach sich zieht.
  

Aktuelle Version vom 11. Dezember 2014, 15:31 Uhr

Excommunication.jpg

Grundsätzliches

Gibt es bei der keltischen Kirche die Exkommunikation? Ja, gibt es. Wir wollen die Fälle einzeln erläutern und dabei auch darauf zu sprechen kommen, warum wir im Gegensatz zum römischen Codex Iuris Canonici eine davon abweichende Haltung gemäß unseres eigenen Codex vertreten.

Gründe

Gründe für eine Exkommunikation sind beispielsweise (siehe auch Wikipedia: Exkommunikation, aus dem diese Punkte entnommen wurde).

  • Entweihung der Eucharistie (CIC Can. 1367),
  • Eine Entweihung ist bei uns ebenso unter höchste Kirchenstrafe gestellt.
  • Gewalt gegenüber dem Papst (Can. 1370 § 1). Obwohl wir nicht den Papst unterstehen, besitzt er den höchsten Ehrenrang in unserer Kirche. Wer ihn also Gewalt angedeihen lässt, achtet weder das hl. Bischofsamt, noch die Kirche an sich, noch ihre Tradition. Auch absichtliche Gewalt gegen einen Priester oder sein Amt ist nicht akzeptabel.
  • für den Priester – Erteilung der (wirkungslosen, Can. 977) Absolution gegenüber jemandem, der zusammen mit diesem Priester eine Sünde gegen das sechste Gebot („du sollst nicht ehebrechen“) begangen hat (absolutio complicis; Can. 1378 § 1). Dies gilt auch für uns. Es ist unter unseren Priestern nicht üblich, seinem Nächsten (erst recht seinem Bruder/Schwester) den Partner auszuspannen. Allerdings gibt es das Mittel der kirchlichen Scheidung, welche bei uns -im Gegensatz zum CIC- möglich ist. Im Einzelfall wird die Schwere der Schuld und die Umstände gewürdigt.
  • Erteilen einer Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat – für beide Parteien (Can. 1382). Da der Papst bei uns nur einen Ehrenvorrang, aber keine Jurisktion besitzt, treten an seine Stelle die Gemeinschaft der Kirche bzw. dessen Leitung und/oder Primus/Patriarch. In der Tat ist eine Bischofsweihe in der keltischen Kirche ohne die -wie auch im römischen Pontifikale- vorgeschriebene Prozedur und Mandat, Texte und Gebete sowie auch Intention und Glauben (d.h. Materia und Forma) unter Strafe gestellt. Die Exkommunion muß als Strafe aber laut CICEC nicht die Folge bei Verstößen sein, auch kann sie nachträglich genehmigt werden. Unsere Weihen sind nach altkatholischem Verständnis her gültig.
  • Die Verletzung des Geheimnisses bei dem Konklave durch das Hilfspersonal (Universi Dominici Gregis Art. 78). Dies ist bei uns nicht in diesem Sinne gültig, da es bei uns kein direktes Konklave gibt. Grundsätzlich gilt dies aber wohl auch bei nichtöffentlichen, konklaveähnlichen Wahlversammlungen z.B. der Leitung unter der Schweigepflicht. Die Strafe ist unserem Codex zu entnehmen.
  • Für die wählenden Kardinäle die Simonie bei der Papstwahl (Universi Dominici Gregis Art. 58) sowie andere Unregelmäßigkeiten bei Konklave: Sich-beeinflussen-Lassen durch die Dritten (ibidem Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (ibidem Art. 81). Dies gilt bei uns sinngemäß für die Wahl der Erzbischöfe und Bischöfe, die Versammlungen in Bezug besonders aber auf Simonie (Bestechung) und auf Einflussnahme Dritter (z.B. von anderen Kirchen), Wahlmanipulationen sollen ausgeschlossen sein.
  • Verletzung des Beichtgeheimnisses (Can. 1388 § 1), es erfolgt sofortige Exkommunikation, eine Entschuldigung ist nicht möglich..
  • Abtreibung (für alle aktiv Beteiligten). (Can. 1398), dies wird unter Theologen differenziert gesehen:

Im römischen und keltischen kirchlichen Recht ist und bleibt es Tötung eines Lebewesens. In wie weit es Mord an einem Menschen ist, wird unter obigen FAQ behandelt, grundsätzlich raten wir von einer Abtreibung wenn irgendmöglich -auch aus gesundheitlichen Gründen- ab. Besonders die Abtreibung ohne Not (d.h. ohne Lebensgefahr) ist eine Tat, die auf jeden Fall die Exkommunikation -auch für die Ausführenden- nach sich zieht.

  • Apostasie (Can. 1364 § 1), der Austritt aus unserer Kirche hat nicht die Exkommunikation zur Folge, solange er friedlich und im Einvernehmen oder als Wechsel zu einer anderen christlichen Konfession geschieht. Dies schulden wir allein schon der Ökumene. Etwas anderes ist die Loslösung aus der einen Kirche Christi an sich, mit schädigenden und nicht friedlichen, ja feindlichen Mitteln und besonders wenn gegen die KKD oder die Kirche Christi fortgesetzt Angriffe getätigt werden. Letztere führen auch bei uns zur Exkommunikation.
  • Häresie (Can. 1364 § 1), abweichende Lehrmeinungen die nicht von uns oder der römisch-katholischen Kirche geteilt werden, führen wohl zu Strafen und Maßregelungen bis zum Austritt, aber nur in besonderen Fällen (je nach Schwere) zur Exkommunikation.
  • Schisma (Can. 1364 § 1). Eine Kirchenteilung kann zur Exkommunikation führen, dies entscheidet im Einzelfalle das Kollegium.

Die einzelnen Vergehen werden auch nach der Art der Schwere und Schuld nach katholischem Verständnis beurteilt, Genaueres ist dem Codex Iuris Canonici Ecclesiae Celtica zu entnehmen.