Teilunion

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Saint Brigid of Kildare Church (Dublin, Ohio) - statue of Saint Brigid.jpg

Grundsätzlich

Eine Teilunion kann ohne Zustimmung einer der beteiligten Kirchen zustande kommen. Sie obliegt der Sicht oder der Behauptung der sich dazu bekennenden Kirche. Diese Teilunion wird z.B. von den Ostkirchen postuliert, von denen einige auch mit der römisch katholischen Kirche uniert sind, aber auch von anderen, die autokephal d.h. selbstverwaltend sind. Einige kleinere und neuere Gemeinschaften postulieren gerne auch eine Teilunion, da sie sich aus ihrer Sichtweise bis auf kleinere Unterschiede in der Lehrmeinung sehr wohl nach der römisch katholischen Kirche richten. Die KKD ist als Nachfolger der keltischen Kirche aufgrund historischer Gründe in der römisch katholischen Kirche vorhanden und ehemals aufgegangen, als auch als eigene Tradition neu errichtet worden.

Union

Ist die Keltische Kirche in Union mit der katholischen Kirche? Derzeit (leider) aus beiderlei Richtung nein. Dennoch ist diese Frage aus zweierlei Gründen nicht einfach zu beantworten: Erstens müssten wir uns der Jurisdiktion des Papstes unterwerfen, was unsererseits -aus ähnlichen Gründen wie die Altkatholiken- derzeit noch nicht vollumfänglich möglich sein kann, der zweite Grund bezieht sich auf die Unterschiede in der Lehrmeinung, die durch die Form der keltischen Kirche bestimmt ist. Eine Teilunion mit der römisch katholischen Kirche unsererseits würden wir -bei Beibehaltung unserer Liturgie und Jurisdiktion- sicherlich nicht ablehnen, allerdings stehen dem einige liberale Punkte unserer Kirche entgegen, siehe auch untenstehend.

Unterschiede KKD zu römisch katholischer Kirche

Wieso sieht die (römisch) katholische Kirche euch nicht in Union / sieht euch nicht als Teil? Dies ist aus dem Verständnis des kanonischen Rechtes zu verstehen, insbesondere aber aus den speziell in der römisch katholischen Kirche teilweiser mit dem Kirchenbann (Exkommuniktaion) aus begangener Tat belegten Eigenheiten der keltischen Kirche, welche schnell aufgezählt sind:

  • Frauenordination
  • Ordo (Priesterweihen) ohne Erlaubnis des Papstes
  • Eintritt und Wiedereinsetzung in die keltische Kirche
  • Zum Teil die Verhütung und indikativer Schwangerschaftsabbruch zumindest im äussersten, begründeten Notfall.
  • Zum Teil die Wiederheirat und kirchliche Scheidung, sowie Auflösung in begründeten Fällen
  • zum Teil die offene Kommunion

Diese Dinge verstossen also gegen den Codex Iuris Canonis der röm. kath. Kirche, nicht aber gegen den Codex Iuris Canonis Ecclesia Celtica der keltischen Kirche. Warum dies so ist, entnehmen wir der Quelle: <ref>Die Verbote und Konsequenzen der noch nicht festgestellten Exkommunikation latae sententiae, vor allem auf Basis des Can. 1331 § 1 CIC entnommen aus http://www.internetpfarre.de/exkomm.htm</ref>

Die Exkommunikation ist ... eine Strafsanktion des positiven kirchlichen Rechtes - mit dem besonderen Zwecke der Heilung und zur Entgegnung sehr schwerer Delikte - ... von solcher Art, daß es sich um einen (fast) totalen Ausschluß von den geistlichen Heilsgütern der Kirche handelt. Sie kann logischerweise nur Katholiken treffen, d. h. Christen, die sich in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche befinden. Die selbst eintretende Exkommunikation kann weiters nur jene Katholiken treffen, die der lateinischen Rituskirche angehören. Die Exkommunikation als solche ist nie der Ausschluß von der Gemeinschaft mit der Kirche. Nur wenn sich die Exkommunikation auf Apostasie, Häresie und Schisma bezieht, liegt ein Ausschluß von der vollen Gemeinschaft mit der Kirche vor, ... Dies mindert jedoch nicht die Schwere der nicht auf einen Glaubensabfall bezogenen Delikte, weil beispielsweise der ebenso normalerweise mit Exkommunikation verbundene Abtreibungsmord jeden Menschen aus der Gesellschaft naturrechtlich ausschließt, da es sich ab der Empfängnis um Tötung einer unschuldigen wehrlosen Person handelt

Wir lasen in diesem Zitat auch, das die Tatstrafe der Exkommunikation nur die (römisch!) katholischen Christen trifft, die selbst eintretende (also ohne Antrag) Exkommunikation trifft zudem nur die Katholiken in der lateinischen Rituskirche d.h. alle Kirchen mit abweichenden Ritus (altorientalische Kirchen) , aber auch unsere Kirche (die einem eigenen keltischen Ritus folgt und nicht in voller Gemeinschaft mit der römisch katholischen Kirche aus deren Sicht sein dürfte) sind davon ausgenommen.

Leider bleibt aus obigen Gründen das Verhältnis zur katholischen Kirche ungeklärt: Einerseits betrifft uns das Recht des CIC als ältere Kirche des Christentums (ähnlich den Altorientalischen Kirchen) nicht in diesem Sinne, auf der anderen Seite würde es uns aus der Kirchentradition und dem römisch katholischen Verständnis heraus betreffen. Sehr wahrscheinlich ist jedoch, das wir anhand dieser Eigenheiten zu den evangelischen bzw. reformatiorischen altkatholischen Kirchen gezählt werden dürften. Die Folgen ergeben sich in der Gemeinschaft mit der römisch katholischen Kirche wie nachfolgend:

Quelle: <ref> Die Verbote und Konsequenzen der noch nicht festgestellten Exkommunikation latae sententiae, vor allem auf Basis des Can. 1331 § 1 CIC entnommen aus http://www.internetpfarre.de/exkomm.htm</ref>

  1. Verbot, sich ratione ministerii an der Feier der Heiligen Eucharistie und aller anderen liturgischen Handlungen zu beteiligen (Can. 1331 § 1, 1°);
  2. Verbot, die Sakramente und die Sakramentalien zu feiern (Can. 1331 § 1, 2°);
  3. Verbot, die Sakramente zu empfangen (Can. 1331 § 1, 2°);
  4. Verbot, jegliches kirchliche Amt auszuüben (Can. 1331 § 1, 3°);
  5. Verbot, jeglichen geistlich-kirchlichen Dienst auszuüben (Can. 1331 § 1, 3°);
  6. Verbot, jegliche geistlich-kirchliche Aufgabe wahrzunehmen (Can. 1331 § 1, 3°);
  7. Verbot, jegliche Akte der Regierung/Leitung zu setzen (Can. 1331 § 1, 3°) und
  8. Unfähigkeit, Ablässe zu gewinnen (Can. 996 § 1), was wir in unserer Arbeit nicht näher untersucht haben.

Teilkirchen

Dadurch spricht man aber Teilkirchen, die einer eigenen Gesetzgebung folgen das Recht ab, sich selbst zu regieren, Sakramente auszuteilen oder mit der römisch katholischen Kirche zusammen zu arbeiten.

Wir bitten also Gäste (besonders der römisch katholischen Kirche, aber auch anderen Kirchen), die beim Abendmahl und unseren Gottesdiensten bzw. Feiern teilnehmen, zur Kenntnis zu nehmen, das dies durchaus automatisch die Tatstrafe einer Exkommunikation aus der röm. kath. Kirche (oder auch anderen Kirchen) nach sich ziehen kann. Dennoch seien sie herzlich willkommen (und wir sagen das auch nicht weiter).

Gleichzeitig bitten wir - um Jesu Christi willen- andere Kirchen und die Mutter Kirche darum, uns um seines Willen zu gewähren, alle Christen am Leib Christi und den Sakramenten teilhaben lassen zur dürfen und laden diese gern dazu ein, mit uns in Verbindung zu treten und sich von der Würdigkeit der Sakramente und dessen rechter Gabe zu versichern.

Quellen

<references />