Beichtgeheimnis

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Das Beichtgeheimnis mit Beichtsiegel oder Sigillum confessionis bezeichnet man die unbedingte Verschwiegenheitspflicht von Geistlichen der KKD in Bezug auf alles, was ihnen im Sakrament der Beichte anvertraut wird. Obgleich es erst 1215 auf dem IV. Laterankonzil formuliert und im römischen Kirchenrecht formuliert wurde, fällt es jedoch noch in die (Hoch-)Zeit der Keltischen Kirche und ist damit eine der Traditionen, die sie mit der röm.- katholischen Kirche teilt.

Gültigkeit und Erstreckungsbereich

Es ersteckt sich über alle Inhalte, Ort, Zeitpunkt und Personen die sich im Sakrament einer Beichte befinden. Es ist - im Gegensatz zum Seelsorgegeheimnis - unverbrüchlich und kirchenrechtlich unter besonderen Schutz gestellt. Niemand wird also jemals von einem Priester der KKD über eine Beichte oder deren Umstände etwas erfahren können.

kirchenrechtliche Grundlagen

Siehe CICEC Siehe can. 983 §1 CIC 1983), can. 1388 §1 CIC, can. 983 §2 CIC, can. 1388 §2 CIC

Verstösse gegen das Kirchenrecht

Ein Beichtsiegelbruch wird üblicherweise als ernste und schwere Verfehlung gegen das Kirchenrecht geahndet. Dabei gibt es 2 Fälle:

Direkter Beicchtsiegelbruch

Jemand erfährt konkrete Inhalte über Inhalte, Ort, Personen einer Beichte. Dies endet üblicherweise mit einer Entlassung aus der Kirche (Exkommunikation) ohne Möglichkeit der Rückkehr in den Dienst.

Indirekter Beichtsiegelbruch

Jemand erfährt andeutungsweise bzw. nicht konkrete Inhalte einer Beichte. Dies wird mit einer Bestrafung (z.B. zeitweilige Supendierung, Herabstufung o.ä.) sanktioniert.

Siehe auch

Beichte