Beichtgeheimnis

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Version vom 20. August 2019, 18:39 Uhr von Lugsciath (Diskussion | Beiträge) ((kirchen-)rechtliche Grundlagen)
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Das Beichtgeheimnis mit Beichtsiegel oder Sigillum confessionis bezeichnet man die unbedingte Verschwiegenheitspflicht von Geistlichen der KKD in Bezug auf alles, was ihnen im Sakrament der Beichte anvertraut wird. Obgleich es erst 1215 auf dem IV. Laterankonzil formuliert und im römischen Kirchenrecht verankert wurde, fällt es jedoch noch in die (Hoch-)Zeit der Keltischen Kirche und ist damit eine der Traditionen, die sie mit der röm.- katholischen Kirche teilt und als wertvolles Erbe betrachtet.

Gültigkeit und Erstreckungsbereich

Es ersteckt sich über alle Inhalte, Ort, Zeitpunkt und Personen die sich im Sakrament einer Beichte befinden. Es ist - im Gegensatz zum Seelsorgegeheimnis - unverbrüchlich und kirchenrechtlich unter besonderen Schutz gestellt. Niemand wird also jemals von einem Priester der KKD über eine Beichte oder deren Umstände etwas erfahren können.

(kirchen-)rechtliche Grundlagen

  • KKD Kirchenrecht: Siehe CICEC Kanon 4-II-6.3, Kanon 6-I-6.4 bis Kanon 6-I-6.6, u.U. Kanon 6-I-5.1 (indirekter Beichtsiegelbruch)
  • röm. kath. Kirchenrecht: Siehe can. 983 §1 CIC 1983), can. 1388 §1 CIC, can. 983 §2 CIC, can. 1388 §2 CIC
  • Strafprozessrecht: §53 StPO

Verstösse gegen das Kirchenrecht

Ein Beichtsiegelbruch wird üblicherweise als ernste und schwere Verfehlung gegen das Kirchenrecht geahndet. Dabei gibt es 2 Fälle:

Direkter Beichtsiegelbruch

Jemand erfährt konkrete Inhalte über Inhalte, Ort, Zeitpunkt oder Personen einer Beichte, so das der Beichtende, Taten oder Betroffene direkt erkennbar sind. Dies endet üblicherweise mit einer Entlassung aus der Kirche (Exkommunikation) ohne Möglichkeit der Rückkehr in den Dienst und kann auch zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Indirekter Beichtsiegelbruch

Jemand erfährt andeutungsweise bzw. nicht konkrete Inhalte einer Beichte, wobei allerdings relativ einfach Rückschlüsse auf Beteiligte oder betreffende Inhalte zu treffen sind. Auch hier sind zivil- oder strafrechtliche Folgen nicht auszuschliessen. Dies wird entweder mit Entlassung des Seelsorgers, zumindest aber mit seiner Bestrafung (z.B. zeitweilige Suspendierung, Herabstufung o.ä.) seitens der KKD sanktioniert. Die Schwere, Folgen und Strafen der Tat bestimmt der jeweilige Ordinarius.

Kein Beichtsiegelbruch

Inhalte, Umstände oder Betroffene werden derart verändert, das keine Rückschlüsse auf eine konkrete Person, Ort, Zeitpunkt, Tat oder Betroffene zu ziehen sind. Beispiele sind hierfür z.B. in der Ausbildung von Seelsorgern als Fallbeispiele zu finden oder aber in dienstlichen Gesprächen von Seelsorgern mit ihren Bischöfen, sofern erstere sich davon Hinweise auf Hilfen für Betroffene oder Bewertungen ihrer Taten/Umstände erhoffen.

Siehe auch