Heilkunde und Heilung: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Besonderes Augenmerk gilt hier der Einschränkung auf die berufsmäßigen Ausübung''', denn "berufsmäßig" wird sie ausgeführt, wenn sie entweder auf Dauer angewendet wird, oder aber sich dauernd in ihrer Art wiederholt. Selbst nur eine Tat (auch unter Freunden) und aus unentgeltlichem Hilfsbemühen heraus kann also als eine unerlaubte Behandlung oder Ausübung der Heilkunde gelten. Keine Regel ohne Ausnahme: '''Geistheiler, Ersthelfer und auch klösterliche Gemeinschaften und nahe Verwandte (Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern) sind hiervon ausgenommen''', bei ihnen ist kein "Beruf" bzw. Behandlung und -vor allen Dingen- keine "Allgemeinheit" zu vermuten.<ref>Ebook: Rathmer, Detlef: Gesetzeskunde für Heilpraktiker - Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung, 2013, XinXii, S. 11f. <http://www.xinxii.com/gratis/125837rd1377157379.pdf></ref> | '''Besonderes Augenmerk gilt hier der Einschränkung auf die berufsmäßigen Ausübung''', denn "berufsmäßig" wird sie ausgeführt, wenn sie entweder auf Dauer angewendet wird, oder aber sich dauernd in ihrer Art wiederholt. Selbst nur eine Tat (auch unter Freunden) und aus unentgeltlichem Hilfsbemühen heraus kann also als eine unerlaubte Behandlung oder Ausübung der Heilkunde gelten. Keine Regel ohne Ausnahme: '''Geistheiler, Ersthelfer und auch klösterliche Gemeinschaften und nahe Verwandte (Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern) sind hiervon ausgenommen''', bei ihnen ist kein "Beruf" bzw. Behandlung und -vor allen Dingen- keine "Allgemeinheit" zu vermuten.<ref>Ebook: Rathmer, Detlef: Gesetzeskunde für Heilpraktiker - Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung, 2013, XinXii, S. 11f. <http://www.xinxii.com/gratis/125837rd1377157379.pdf></ref> | ||
− | Da die Heilkunde also in den Gemeinschaften nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist eine Erlaubnis auch nicht notwendig. Dies wäre und ist sie beim z.B. Segnen oder der Krankensalbung ohnehin nicht, da "Geistheilungen" ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Natürlich wird auf die | + | Da die Heilkunde also in den Gemeinschaften nicht berufsmäßig (geschweige denn "dauernd" oder "wiederholt") ausgeübt wird, ist eine Erlaubnis auch nicht notwendig. Dies wäre und ist sie beim z.B. Segnen oder der Krankensalbung ohnehin nicht, da "Geistheilungen" ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Natürlich wird auf die Einhaltung der Grundsätze geachtet. |
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Version vom 16. Mai 2016, 08:07 Uhr
Die christliche Religion und die Heilung und Linderung von Krankheiten durch den Glauben ist bereits seit der Antike belegt, sie besitzt eine große Tradition innerhalb der Diakonie, der Krankensalbung und der klösterlichen Gemeinschaften. Innerhalb der KKD bzw. ihrer zugehörigen verschiedensten Fraternitäten und klösterlichen Gemeinschaften, wie z.B. dem Orden vom Steinberg und Orden von St. Columban werden auch heilkundliche Erkenntnisse über Heilpflanzen, gesunde Ernährung und Gebete und Segen im Rahmen diakonischer Hinwendung innerhalb der Gemeinschaft und der Angehörigen angewendet. Die Mitglieder begleiten auch Kranke der Gemeinschaft zu Ärzten, helfen und Unterstützen bei Einnahme und Pflege bzw. Verbänden und natürlich auch im Rahmen der ersten Hilfe.
Inhaltsverzeichnis
gesetzliche Grundlagen
Einholung einer Erlaubnis
Obgleich die Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist und bleibt, gibt es Ausnahmen in Bezug zur berufsmäßigen Ausübung, in diesen Fällen ist es erlaubt, solche Kenntnisse anzuwenden. Über die Auffassung der Ausübung eines Berufes herrscht insofern in der Heilpraktikerausbildung Klarheit, denn der §1 des Heilpraktikergesetzes besagt:
"(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."
Besonderes Augenmerk gilt hier der Einschränkung auf die berufsmäßigen Ausübung, denn "berufsmäßig" wird sie ausgeführt, wenn sie entweder auf Dauer angewendet wird, oder aber sich dauernd in ihrer Art wiederholt. Selbst nur eine Tat (auch unter Freunden) und aus unentgeltlichem Hilfsbemühen heraus kann also als eine unerlaubte Behandlung oder Ausübung der Heilkunde gelten. Keine Regel ohne Ausnahme: Geistheiler, Ersthelfer und auch klösterliche Gemeinschaften und nahe Verwandte (Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern) sind hiervon ausgenommen, bei ihnen ist kein "Beruf" bzw. Behandlung und -vor allen Dingen- keine "Allgemeinheit" zu vermuten.<ref>Ebook: Rathmer, Detlef: Gesetzeskunde für Heilpraktiker - Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung, 2013, XinXii, S. 11f. <http://www.xinxii.com/gratis/125837rd1377157379.pdf></ref>
Da die Heilkunde also in den Gemeinschaften nicht berufsmäßig (geschweige denn "dauernd" oder "wiederholt") ausgeübt wird, ist eine Erlaubnis auch nicht notwendig. Dies wäre und ist sie beim z.B. Segnen oder der Krankensalbung ohnehin nicht, da "Geistheilungen" ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Natürlich wird auf die Einhaltung der Grundsätze geachtet.
Praxis
Hinzu tritt, das weder in Gemeinschaften unsererseits ein Ersatz des Arztes angestrebt wird (es wird immer zuerst der Arzt gerufen bzw. dahin verwiesen), noch wird ein Entgelt genommen, noch erfolgt allgemein überhaupt eine "Behandlung" der Beschwerden im ärztlichen Sinn: Es werden üblicherweise im Rahmen der Ersten Hilfe oder der Diakonie kostenlos allgemein vorhandene Kenntnisse (stets mit Hinweis, das diese Tätigkeiten nicht den Arzt oder den Gang zu diesem ersetzen können) angewendet, Segen gespendet (d.h. für die Gesundheit eine objektiv unbedenkliche und unschädliche "Heil"methode) und Pflege im Rahmen der familiären bzw. diakonischen Hilfe innerhalb der Gemeinschaft (und nicht etwa Aussenstehenden) gewährt. Obgleich einige Ordensangehörige die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzen bzw. als Heilpraktikeranwärter eine Heilpraktikerschule mit Erfolg besuchten, wird bei uns aus Prinzip die Heilkunde nicht bzw. nur im Notfall angewendet oder Kenntnisse derselben bei der Betreuung von Kranken unter (Pflege-)Anweisung eines Arztes innerhalb der Angehörigen der kirchlichen Gemeinschaft bzw. Ordensgemeinschaften und gesetzlichen Grenzen (siehe oben) ausgeübt.
Geistheilungen (Segen)
So wie schon aus der Bibel und rituellen Taten wie Segnungen und Sakramenten bekannt, wird üblicherweise -nach Wunsch und Aufforderung- auch das "Handauflegen" angewendet, verbunden mit der Bitte um Heilung und Genesung und einem stummen Gebet.
Siehe auch
Verweise
<references />