Heilkunde und Heilung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Da die Heilkunde also in den Gemeinschaften nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist eine Erlaubnis auch nicht notwendig. Dies wäre und ist sie beim z.B. Segnen oder der Krankensalbung ohnehin nicht, da "Geistheilungen" ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. | + | Da die Heilkunde also in den Gemeinschaften nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist eine Erlaubnis auch nicht notwendig. Dies wäre und ist sie beim z.B. Segnen oder der Krankensalbung ohnehin nicht, da "Geistheilungen" ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. |
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Hinzu tritt, das weder unsererseits ein Ersatz des Arztes angestrebt wird, noch ein Entgelt genommen wird, noch überhaupt eine "Behandlung erfolgt": Es werden üblicherweise im Rahmen der Ersten Hilfe oder der Diakonie Kenntnisse angewendet, Segen gespendet und Pflege im Rahmen der familiären bzw. diakonischen Hilfe innerhalb der Gemeinschaft (und nicht etwa Aussenstehenden) gewährt. Bei allen Eventualitäten geschieht dies stets mit Verweis auf einen Arztbesuch und dem Hinweis auf die rechtlichen Gegebenheiten. Obgleich einige Ordensangehörige die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzen bzw. als Heilpraktikeranwärter eine Heilpraktikerschule mit Erfolg besuchten, wird bei uns aus Prinzip die Heilkunde nicht, bzw. nur im Notfall oder Kenntnisse derselben bei der Betreuung von Kranken unter (Pflege-)Anweisung eines Arztes innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt. | Hinzu tritt, das weder unsererseits ein Ersatz des Arztes angestrebt wird, noch ein Entgelt genommen wird, noch überhaupt eine "Behandlung erfolgt": Es werden üblicherweise im Rahmen der Ersten Hilfe oder der Diakonie Kenntnisse angewendet, Segen gespendet und Pflege im Rahmen der familiären bzw. diakonischen Hilfe innerhalb der Gemeinschaft (und nicht etwa Aussenstehenden) gewährt. Bei allen Eventualitäten geschieht dies stets mit Verweis auf einen Arztbesuch und dem Hinweis auf die rechtlichen Gegebenheiten. Obgleich einige Ordensangehörige die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzen bzw. als Heilpraktikeranwärter eine Heilpraktikerschule mit Erfolg besuchten, wird bei uns aus Prinzip die Heilkunde nicht, bzw. nur im Notfall oder Kenntnisse derselben bei der Betreuung von Kranken unter (Pflege-)Anweisung eines Arztes innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt. |
Version vom 15. Mai 2016, 21:57 Uhr
Innerhalb verschiedener Fraternitäten (klösterliche Gemeinschaften) wie dem Orden vom Steinberg und Orden von St. Columban werden auch heilkundliche Erkenntnisse über Heilpflanzen, gesunde Ernährung und Gebete und Segen im Rahmen diakonischer Hinwendung innerhalb der Gemeinschaft und der Angehörigen angewendet. Die Mitglieder begleiten auch Kranke der Gemeinschaft zu Ärzten, helfen und Unterstützen bei Einnahme und Pflege bzw. Verbänden und natürlich auch im Rahmen der ersten Hilfe.
Inhaltsverzeichnis
gesetzliche Grundlagen
Einholung einer Erlaubnis
Obgleich die Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist und bleibt, gibt es eine Ausnahme in Bezug zur berufsmäßigen Ausübung, die insbesondere bei engen Familienmitgliedern, in religiösen Gemeinschaften wie z.B. in Klöstern gilt oder in Fällen der erste Hilfe: Dort ist es erlaubt, solche Kenntnisse anzuwenden. Über die Auffassung der Ausübung eines Berufes herrscht insofern in der Heilpraktikerausbildung Klarheit, denn der §1 des Heilpraktikergesetzes besagt:
"(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."
Besonderes Augenmerk gilt hier der Einschränkung der Berufsmäßigen Ausübung. Zu dieser Thematik gibt es verschiedene Schriften, hier eine Zitation aus Rathmers Gesetzeskunde:
"Wiederholende Zusammenfassung: Die Tätigkeit ist also nicht berufs- oder gewerbsmäßig, wenn sie - unentgeltlich vorgenommen wird und nicht auf Dauer angelegt ist (z.B. eine Erste-Hilfe-Maßnahme!) - innerhalb der engeren Familie oder besonderen Gemeinschaf-ten stattfindet." <ref>Ebook: Rathmer, Detlef: Gesetzeskunde für Heilpraktiker - Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung, 2013, XinXii, S. 11f. <http://www.xinxii.com/gratis/125837rd1377157379.pdf></ref>
Da die Heilkunde also in den Gemeinschaften nicht berufsmäßig ausgeübt wird, ist eine Erlaubnis auch nicht notwendig. Dies wäre und ist sie beim z.B. Segnen oder der Krankensalbung ohnehin nicht, da "Geistheilungen" ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind.
Praxis
Hinzu tritt, das weder unsererseits ein Ersatz des Arztes angestrebt wird, noch ein Entgelt genommen wird, noch überhaupt eine "Behandlung erfolgt": Es werden üblicherweise im Rahmen der Ersten Hilfe oder der Diakonie Kenntnisse angewendet, Segen gespendet und Pflege im Rahmen der familiären bzw. diakonischen Hilfe innerhalb der Gemeinschaft (und nicht etwa Aussenstehenden) gewährt. Bei allen Eventualitäten geschieht dies stets mit Verweis auf einen Arztbesuch und dem Hinweis auf die rechtlichen Gegebenheiten. Obgleich einige Ordensangehörige die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzen bzw. als Heilpraktikeranwärter eine Heilpraktikerschule mit Erfolg besuchten, wird bei uns aus Prinzip die Heilkunde nicht, bzw. nur im Notfall oder Kenntnisse derselben bei der Betreuung von Kranken unter (Pflege-)Anweisung eines Arztes innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt.
Siehe auch
Verweise
<references />