Heilkunde und Heilung: Unterschied zwischen den Versionen
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==gesetzliche Grundlagen== | ==gesetzliche Grundlagen== | ||
===Einholung einer Erlaubnis=== | ===Einholung einer Erlaubnis=== | ||
− | Obgleich die Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist und bleibt, gibt es | + | Obgleich die Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist und bleibt, gibt es Ausnahmen in Bezug zur berufsmäßigen Ausübung, in diesen Fällen ist es erlaubt, solche Kenntnisse anzuwenden. Über die Auffassung der Ausübung eines Berufes herrscht insofern in der Heilpraktikerausbildung Klarheit, denn der §1 des Heilpraktikergesetzes besagt: |
− | ''"(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. | + | ''"(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.'' |
− | (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene | + | ''(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."'' |
− | Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, | ||
− | auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."'' | ||
− | '''Besonderes Augenmerk gilt hier der Einschränkung | + | '''Besonderes Augenmerk gilt hier der Einschränkung auf die berufsmäßigen Ausübung''', denn "berufsmäßig" wird sie ausgeführt, wenn sie entweder auf Dauer angewendet wird, oder aber sich dauernd in ihrer Art wiederholt: Selbst nur eine Tat (auch unter Freunden) und aus unentgeltlichem Hilfsbemühen heraus ''kann'' also als eine unerlaubte Behandlung oder Ausübung der Heilkunde gelten. |
− | + | Doch keine Regel ohne Ausnahme(n): '''Geistheiler, Ersthelfer und auch klösterliche Gemeinschaften und die Hilfe naher Verwandte (Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern) sind hiervon ausdrücklich ausgenommen'''. | |
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− | + | Bei ihnen ist kein "Beruf" bzw. Behandlung und -vor allen Dingen innerhalb familiärer und klösterlicher Gemeinschaften- keine Ausübung in der "Allgemeinheit" zu vermuten.<ref>Ebook: Rathmer, Detlef: Gesetzeskunde für Heilpraktiker - Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung, 2013, XinXii, S. 11f. <http://www.xinxii.com/gratis/125837rd1377157379.pdf></ref> | |
− | ===Praxis=== | + | Da die Heilkunde also in den Gemeinschaften nicht berufsmäßig (geschweige denn "dauernd" oder "wiederholt") ausgeübt wird, ist eine Erlaubnis auch nicht notwendig. Dies wäre und ist sie beim z.B. Segnen oder der Krankensalbung ohnehin nicht, da "Geistheilungen" ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Natürlich wird seitens der keltischen Kirche auf die Einhaltung der Grundsätze geachtet. Bei Errichtung evtl. Krankenhäuser, Pflegeheime etc. die etwaig in der Zukunft der Kirchen angehören mögen, wird diese Aufgabe auf zugelassenes Fachpersonal delegiert, |
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+ | ===Praxis und Umsetzung in den Gemeinschaften=== | ||
+ | Die bei unseren Gemeinschaften gehandhabte Praxis wird daher weder als Ersatz des Arztes oder medizinischem Fachpersonal (es wird immer zuerst der Arzt gerufen bzw. dahin oder auch zu einem Heilpraktiker verwiesen), noch wird ein Entgelt genommen, noch erfolgt allgemein überhaupt eine dauerhafte oder gar wiederholte "Behandlung" der Beschwerden im ärztlichen Sinn (es sind keine Pflegeheime, Krankenhäuser oder Praxen/Heiler derzeit bei uns vorgesehen): Es werden üblicherweise ausschliesslich im Rahmen der Ersten Hilfe, bei Notfällen oder innerhalb der Diakonie bei vereinzelten Krankheitsfällen kostenlos allgemein vorhandene Kenntnisse (stets mit Hinweis, das diese Tätigkeiten nicht den Arzt oder den Gang zu diesem ersetzen können und '''nach Einholung ärztlichen Rates bzw. Anweisung ''') angewendet. Beispiele sind das Anlegen von einfachen Verbänden, Pflastern etc., dem Spenden von Segen (d.h. für die Gesundheit eine objektiv unbedenkliche und unschädliche "Heil"methode) und Pflege im Rahmen der familiären bzw. diakonischen Hilfe innerhalb der Gemeinschaft (und nicht etwa Aussenstehenden). Obgleich einige Ordensangehörige die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzen bzw. auch als Heilpraktikeranwärter eine Heilpraktikerschule mit Erfolg besuchten, geschieht also die Hilfe bei Krankheiten stets innerhalb der gesetzlichen Grenzen (siehe oben). | ||
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+ | ==Geistheilungen (Segen)== | ||
+ | So wie schon aus der Bibel und rituellen Taten wie Segnungen und [[Sakramente|Sakramenten]] bekannt, wird üblicherweise -nach Wunsch und Aufforderung- auch das "Handauflegen" angewendet, verbunden mit der Bitte um Heilung und Genesung und einem stummen Gebet. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
*[[Krankensalbung]] | *[[Krankensalbung]] | ||
+ | *[[Exorzismus]] | ||
+ | *[[Sakramente]] | ||
==Verweise== | ==Verweise== | ||
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Aktuelle Version vom 16. Mai 2016, 14:37 Uhr
Die christliche Religion und die Heilung und Linderung von Krankheiten durch den Glauben ist bereits seit der Antike belegt, sie besitzt eine große Tradition innerhalb der Kirche in Diakonie, bei der Krankensalbung und den Sakramenten und innerhalb der klösterlichen Gemeinschaften. Innerhalb der KKD bzw. ihrer zugehörigen verschiedensten Fraternitäten und klösterlichen Gemeinschaften, wie z.B. dem Orden vom Steinberg und Orden von St. Columban werden daher auch an die Mitglieder heilkundliche Erkenntnisse über Heilpflanzen, über gesunde Ernährung und Gebete und Segen im Rahmen diakonischer Hinwendung innerhalb dieser besonderen Gemeinschaft(en) und der Angehörigen weitergegeben und im Krankheitsfall den Kranken geholfen und die Genesung unterstützt oder um Linderung gebetet. Die Mitglieder begleiten auch Kranke der Gemeinschaft zu Ärzten, helfen und Unterstützen bei Einnahme von Medikamenten und der Pflege bzw. Anlegen von Pflastern / einfachen Verbänden,gerade und natürlich auch im Rahmen der ersten Hilfe und des menschlich gebotenen, familiären Kontaktes zu Gemeinschaftsmitgliedern in ebenjener klösterlichen Form, wie sie seit über tausend Jahren der Kirche zufällt.
Inhaltsverzeichnis
gesetzliche Grundlagen
Einholung einer Erlaubnis
Obgleich die Ausübung der Heilkunde den Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist und bleibt, gibt es Ausnahmen in Bezug zur berufsmäßigen Ausübung, in diesen Fällen ist es erlaubt, solche Kenntnisse anzuwenden. Über die Auffassung der Ausübung eines Berufes herrscht insofern in der Heilpraktikerausbildung Klarheit, denn der §1 des Heilpraktikergesetzes besagt:
"(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."
Besonderes Augenmerk gilt hier der Einschränkung auf die berufsmäßigen Ausübung, denn "berufsmäßig" wird sie ausgeführt, wenn sie entweder auf Dauer angewendet wird, oder aber sich dauernd in ihrer Art wiederholt: Selbst nur eine Tat (auch unter Freunden) und aus unentgeltlichem Hilfsbemühen heraus kann also als eine unerlaubte Behandlung oder Ausübung der Heilkunde gelten.
Doch keine Regel ohne Ausnahme(n): Geistheiler, Ersthelfer und auch klösterliche Gemeinschaften und die Hilfe naher Verwandte (Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern) sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.
Bei ihnen ist kein "Beruf" bzw. Behandlung und -vor allen Dingen innerhalb familiärer und klösterlicher Gemeinschaften- keine Ausübung in der "Allgemeinheit" zu vermuten.<ref>Ebook: Rathmer, Detlef: Gesetzeskunde für Heilpraktiker - Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung, 2013, XinXii, S. 11f. <http://www.xinxii.com/gratis/125837rd1377157379.pdf></ref>
Da die Heilkunde also in den Gemeinschaften nicht berufsmäßig (geschweige denn "dauernd" oder "wiederholt") ausgeübt wird, ist eine Erlaubnis auch nicht notwendig. Dies wäre und ist sie beim z.B. Segnen oder der Krankensalbung ohnehin nicht, da "Geistheilungen" ebenso von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Natürlich wird seitens der keltischen Kirche auf die Einhaltung der Grundsätze geachtet. Bei Errichtung evtl. Krankenhäuser, Pflegeheime etc. die etwaig in der Zukunft der Kirchen angehören mögen, wird diese Aufgabe auf zugelassenes Fachpersonal delegiert,
Praxis und Umsetzung in den Gemeinschaften
Die bei unseren Gemeinschaften gehandhabte Praxis wird daher weder als Ersatz des Arztes oder medizinischem Fachpersonal (es wird immer zuerst der Arzt gerufen bzw. dahin oder auch zu einem Heilpraktiker verwiesen), noch wird ein Entgelt genommen, noch erfolgt allgemein überhaupt eine dauerhafte oder gar wiederholte "Behandlung" der Beschwerden im ärztlichen Sinn (es sind keine Pflegeheime, Krankenhäuser oder Praxen/Heiler derzeit bei uns vorgesehen): Es werden üblicherweise ausschliesslich im Rahmen der Ersten Hilfe, bei Notfällen oder innerhalb der Diakonie bei vereinzelten Krankheitsfällen kostenlos allgemein vorhandene Kenntnisse (stets mit Hinweis, das diese Tätigkeiten nicht den Arzt oder den Gang zu diesem ersetzen können und nach Einholung ärztlichen Rates bzw. Anweisung ) angewendet. Beispiele sind das Anlegen von einfachen Verbänden, Pflastern etc., dem Spenden von Segen (d.h. für die Gesundheit eine objektiv unbedenkliche und unschädliche "Heil"methode) und Pflege im Rahmen der familiären bzw. diakonischen Hilfe innerhalb der Gemeinschaft (und nicht etwa Aussenstehenden). Obgleich einige Ordensangehörige die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz besitzen bzw. auch als Heilpraktikeranwärter eine Heilpraktikerschule mit Erfolg besuchten, geschieht also die Hilfe bei Krankheiten stets innerhalb der gesetzlichen Grenzen (siehe oben).
Geistheilungen (Segen)
So wie schon aus der Bibel und rituellen Taten wie Segnungen und Sakramenten bekannt, wird üblicherweise -nach Wunsch und Aufforderung- auch das "Handauflegen" angewendet, verbunden mit der Bitte um Heilung und Genesung und einem stummen Gebet.
Siehe auch
Verweise
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