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Die keltische Kirche in Deutschland e.V. darf sich mit Recht als Kirche bezeichnen. Das ergibt sich aus nachfolgenden Rechten und Definitionen, die wir Ihnen gerne erläutern möchten. Zuerst soll formal die Bezeichnung "Kirche" definiert sein, hierzu folgen einige Definitionen:

Organisatorisch

"Kirche (alemannisch kilche, chile, althochdeutsch chirihha, mittelniederdeutsch kerke,[1] entlehnt aus spätgriechisch κυριακόν kyriakon ‚Gotteshaus‘[2]) ist eine soziale Organisationsform von Religionen.
Der Begriff wurde (nach Heinrich Friedrich Jacobson) durch keltische Christen von Britannien aus nach Mitteleuropa gebracht[1] oder während der konstantinischen Epoche im Christentum der römischen Kolonialstädte (Metz, Trier, Köln) aufgenommen.[2] Er findet seither überwiegend Anwendung auf Religionsgemeinschaften einer christlichen Konfession. Die Ekklesia, die Glaubensgemeinschaft der Christen, ist in verschiedenen Kirchen organisiert." vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kirche_(Organisation)

Konfessionell

Zur "Kirche" gehörend ist weiterhin eine Gemeinschaft, die "sich zur Predigt des Evangeliums und zur Feier der Sakramente (Taufe und Abendmahl) als Versammlung aller Gläubigen zusammenfinden; die als ihren Herrn und Heiland Jesus Christus bekennen gemäß der Heiligen Schrift, also gemäß der Bibel Alten und Neuen Testaments; die in gemeinsamem Dienst und Zeugnis wirken wollen, also ihren Auftrag zu Diakonie und Verkündigung des Evangeliums in ökumenischer Verbundenheit und nicht gegeneinander erfüllen zur Ehre des dreieinigen Gottes, also in Anerkennung der altkirchlichen, trinitarischen Bekenntnisse", siehe http://www.sekteninformation.de/9.html.

Rechtlich

Das Recht einer Glaubensgemeinschaft ist dem Grundgesetz Art. 140 zu entnehmen, auch bestehend und bezüglich aus den noch gültigen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung (WRV), den Artikeln 136,137,138,139 und 141). Nach der Feststellung in WRV 137,1 "Es besteht keine Staatskirche" ist hierbei durchgängig von "Religionsgesellschaften" die Rede, die sich allerdings auf alle Kirchen, auch auf die sog. Amtskirchen bezieht. "Nach Art. 141 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG werden weitgehende Wirkungsmöglichkeiten allen Religionsgesellschaften eröffnet, unabhängig davon, ob sie sich als Vereine (WRV 137,4) konstituiert haben oder (nach WRV 137,5) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder wurden." Vgl. hierzu http://www.sekteninformation.de/12.html und https://dejure.org/gesetze/GG/140.html.

Fazit

Letztendlich ist unsere Kirche als "Vereinskirche" aus der Größe heraus organisiert (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Freie_katholische_Kirchen_und_Gemeinden), sie ist nach dem GG Art. 140 berechtigt, ihre Inhalte, Grundlagen und Organisationsform ohne die Erlaubnis anderer selbst zu bestimmen und sie ist konfessionell natürlich -wie alle "großen" Kirchen ebenso ökumenisch und kirchlich tätig. Einen besonderen Bezug bietet die geschichtliche Definition (siehe Einleitung), denn es könnte womöglich sein, das es ohne Bezug zu unserer Tradition keine Kirche im Wortsinn gäbe.

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