Vorwort
Die nachfolgende Gemeindesatzung bezieht sich im Punkte 1b und 2 auf alle Gemeinden, Fraternitäten und abgeschlossenen Kirchen. Es sollte im Sinne der Kirche klar sein, das kein Glied der Kirche gegen die anderen Glieder handeln sollte oder kann. Ab dem Punkt 3 gilt die Satzung als Beispiel für einen nicht eingetragenen Verein, dies sind in der Regel kleine und kleinste Gemeinden, die die Veraussetzungen an einen Verein nicht erfüllen können oder wollen.
Bei größeren Gemeinden mit Aussenwirkung empfehlen wir (siehe Gemeindegründung) die Gründung eines eingetragenen, vollrechtsfähigen Vereines mit Abschluss ggf. eigener Haftpflichtversicherung. Natürlich dürfen und sollen diese Gemeinden nach wie vor bei der KKD als eigene Fraternität / Gemeinschaft angeschlossen bleiben.
Bei eingetragenen Vereinen sind die Punkte 1b und 2 so in Aufbau und Zweck der eigenen Satzung und/oder Kirchenrecht anzupassen, das sie ihnen nicht widersprechen. Die anderen Punkte sind als Empfehlung für eine eigene Gemeindesatzung aufzufassen, sie entspricht anderen, ähnlichen ökumenischen Fassungen.Es ist vorteilhaft, das der Vorsitzende des eingetragenen Vereins/der Leiter den Verein als ordentliches Mitglied bei der KKD anmeldet. Damit kann der Verein dann mit einer Stimme Einfluss auf Entscheidungen der KKD nehmen oder die eigene Gemeinde (d.h. den eigenen Verein) bei Synoden bzw. Mitgliederversammlungen vertreten.
Abschnitt 5.06 Gemeindeordnung (Teilordnung)
1) Grundsätzliches, Gültigkeit und Zweck
a) Diese Gemeindeordnung und deren Punkte gilt -falls keine separate erlassen wurde- für alle Gemeinden der keltischen Kirche (im Weiteren KKD genannt), sie ist als Empfehlung für eine eigene, zu verfassende
Gemeindesatzung aufzufassen.
b)
Gemeindesatzungen dürfen der
Satzung und des Kanons der KKD nicht widersprechen, sie gelten stets ergänzend und sollen folgende Punkte enthalten:
2) Selbstverständnis, Aufgabe, Bekenntnisstand
a) Die Gemeinde sieht sich als Teil der einen KKD sowie als Gemeindemitglieder als Teil der einen heiligen, christlichen Kirche Jesu Christi, wo sein Wort gepredigt und die Sakramente nach Einsetzung des Herrn verwaltet werden und verkündigt ihn als ihren Herrn und Heiland.
b) Die Gemeinde sieht sich gebunden an die heilige Schrift und die Evangelien, an die Bekenntnisse sowie an die Beschlüsse der ökumenischen Konzile, soweit sie in die
Liturgie und den Kanon der KKD eingebunden sind.
3) Zugehörigkeit
a) Die Gemeinde und ihre Glieder gehören der keltischen Kirche (im Weiteren KKD genannt) an. Die Gemeinde bildet einen eigenen Bereich am Sitz des Priesters oder Laien (z.B. Hamm). Für die Gemeinde ist
der Kanon und
Satzung der Kirche in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.
4) Rechtsstatus
a) Die Gemeinde besitzt -falls nicht anders geregelt- den Status eines nicht eingetragenen Ortsvereines der Kirche. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der
Satzung und der Beschlüsse der Synoden der KKD.
b) Die Gemeinde wird rechtlich durch den Priester oder -bei Fehlen eines Priesters- ausnahmsweise durch den Gemeindevorsteher im Namen der Kirche vertreten.
5) Gliedschaft in der Gemeinde
a) Glied der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde das Sakrament der Heiligen Taufe empfängt oder ins Gebiet der Gemeinde von einer in Kirchengemeinschaft der KKD stehenden Gemeinde überwiesen wird oder wer in die Gemeinde laut
Kanon und der
Satzung aufgenommen wird.
b) Die Gliedschaft in der Gemeinde endet mit der Überweisung an eine andere in Kirchengemeinschaft der KKD stehenden Gemeinde oder mit dem freiwilligen Austritt aus der Gemeinde oder durch Ausschluß.
c) Die in den Bereich der Gemeinde gelangten Gemeindeglieder sollen dies der Kirchenleitung, dem zugehörigen Priester, Gemeindevorsteher anzuzeigen und sind von jenen in die
Liturgie und die Regeln einzuführen.
d) Ein Gemeindemitglied kann gemäß der
Kanonregeln und
Satzung bei Fehlverhalten nach Anhörung und Beschluss der Kirche oder ihres Vertreters in der Gemeinde (Priester, Gemeindevorsteher) ausgeschlossen werden.
6) Rechte und Pflichten in der Gemeinde
a) Die Gemeindeglieder können erwarten, daß der Priester gemäß der KKS sein Amt verrichtet, sie in der Lehre unterweist, ihnen seelsorgerlich dient und ihnen die als Gemeindemitglied benötigten Informationen gewährt.
b) Die Kirche kann von Gemeindemitglieder erwarten, daß sie nach Möglichkeit mitwirken und sich am Gottesdienst und Betreiben der Kirche im Sinne ihrer Schriften und Regeln rege nach Kräften beteiligen.
7) Die Gemeindeversammlung, Verwaltung der Gemeinde
a) Zur Gemeindeversammlung gehören der Priester, Gemeindemitglieder und Gemeindevorsteher. Stimmberechtigt sind Volljährige und in aller Regel als solches gemeldete Mitglieder der Gemeinde.
b) Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, in allen eigenen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und darüber eigene Beschlüsse zu fassen. Zu ihren Aufgaben zählen: Gemeindevorsteher zu wählen, über Anträge zu beraten und zu entscheiden, den Gemeindehaushalt und die -ordnung zu beschließen, Gemeindekassenwart und die Kassenprüfer zu bestellen, den jährlichen Gemeindebericht zu verfassen und Empfehlungen und Anordnungen des Priesters und Ordens umzusetzen.
c) Die Gemeindeversammlung wird auf Beschluss des Priesters unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe im Gottesdienst der Gemeinde oder schriftlich mind. einen Monat vorher einberufen, Die Gemeindeversammlung wird von einem Priester oder Gemeindevorsteher geleitet, es gelten die Vorschriften über Mitgliederversammlungen sinngemäß. Die Beschlüsse sind in der Gemeinde und der Kirchenleitung (Diözesan) bekanntzugeben und schriftlich niederzulegen.
8) Dienste in der Gemeinde
a) Der Priester oder in Ausnahmefällen ein geeigneter Laie (Gemeindevorsteher) übernimmt das Amt gemäß der
Liturgie (Gottesdienst, Verkündigung, Sakramente, Unterweisung, Segen) zum Dienst an seiner Gemeinde. Die Berufung und Einsetzung eines Priesters obliegt allein der Kirchenleitung (Diözesan) / der KKD im Rahmen eines Gottesdienstes gemäß der
Liturgie.
9) Gemeindevorsteher (z.B. Ostarier) und Mitarbeiter
a) Die ehrenamtlichen Gemeindevorsteher und Mitarbeiter sind für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben und die Unterstützung des Priesters für das geistliche Leben der Gemeinde wichtig. Sie sollten mindestens ein Jahr lang der Gemeinde angehören und sich nach Maßgabe des Priesters bzw. der Kirchenleitung für das Amt als geeignet erweisen, sie werden vom Priester, seinem Vertreter oder der Kirchenleitung eingesetzt.
Bemerkungen zur Gemeindesatzung
Diese Gemeindesatzung beruht auf einer Empfehlung im Sinne der Ökumene. Wir bitten sie sie für eigene Gegebenheiten abzuändern, aber den Entwurf möglichst vorab mit dem Diözesan des Bistums abzuklären, in dem ihre Gemeinde liegt.
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